Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VII-Verg 12/13

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter 5. des Ausspruchs des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 23. April 2013 (VK 07/13) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.


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