Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 31/10

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.12.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an dem VIP … Medienfonds zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten aller Rechtszüge tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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URTEIL

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