Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-18 U 98/14

Tenor

Die Berufung der Streithelferin gegen das Schlussurteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2014 (40 O 28/13) wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die Streithelferin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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