Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 18 U 123/15
Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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G r ü n d e :
2I. Ein Grund gemäß § 511 Abs. 4 ZPO für die Zulassung der Berufung liegt nach den vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht vor, denn die Rechtssache hat danach weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Fällen zu erstatten sind, ist bereits beantwortet.
3In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen für den Senat kein Anlass besteht, ist seit langem geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. In einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, muss der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen, es sei denn, die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts ist durch zusätzliche Umstände in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte geboten (vgl. etwa BGH NZM 2012, 607 mit. weiteren Nachweisen).
4Die Beantwortung der vom Landgericht im Zusammenhang mit der Zulassung der Berufung genannten Frage, ob Rechtsanwaltskosten in einfach gelagerten Schadenssachverhalten zu erstatten sind, hängt folglich lediglich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geschaffenen Rahmens ab. Diesen Rahmen hat das Landgericht seiner Entscheidung auch zugrundegelegt.
5II. Im Übrigen hat die Berufung nach der einstimmigen Überzeugung des Senates auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
6Das Landgericht hat mit zutreffenden und nachvollziehbaren Erwägungen einen einfach gelagerten Sachverhalt angenommen, der die spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheinen ließ. Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen bestehen, zeigt die Berufung nicht auf, weshalb auch keine erneute Feststellung durch den Senat geboten ist. Hinsichtlich des Umstandes, dass das beklagte Land im Schreiben vom 21.Oktober 2011 darauf hingewiesen hat, das Gutachten soll aus Kostenminderungsgründen durch eine freie Werkstatt erfolgen, hat das Landgericht bereits zutreffend festgestellt, dass es diesbezüglich seinerzeit keine Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien gegeben hat.
7III. Es besteht Gelegenheit, bis zum 1. Dezember 2015 Stellung zu nehmen.
8Düsseldorf, den 12. November 2015
918. Zivilsenat
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