Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 9/14 (AktE)

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5), 6), 9) und 10) vom 24.03.2014, der Antragstellerin zu 7) vom 01.04.2014 und der Antragstellerin zu 8) vom 26.03.2014 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 06.03.2014 – 18 O 115/06 (AktE) –teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der H AG am 11.07.2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 2,79 € brutto je auf den Namen lautender Stückaktie der H AG festgesetzt.

Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der H AG am 11.07.2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 37,06 € je auf den Namen lautender Stückaktie der H AG festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Spruchverfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Zudem werden ihr die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster und zweiter Instanz auferlegt mit Ausnahme der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), 3) und 4); diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für das Verfahren in erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren wird auf 326.434 € festgesetzt.


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