Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
AktG § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre
Aktiengesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 9/14 (AktE)
12. November 2015
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I-26 W 9/14 (AktE) | 12. November 2015 |
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 63/06 (AktE)
25. Juni 2015
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18 O 63/06 (AktE) | 25. Juni 2015 |