AktG § 307 Vertragsbeendigung zur Sicherung außenstehender Aktionäre

Aktiengesetz

Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-26 W 9/14 (AktE)
12. November 2015
I-26 W 9/14 (AktE) 12. November 2015
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 18 O 63/06 (AktE)
25. Juni 2015
18 O 63/06 (AktE) 25. Juni 2015