Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 147/15
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. September 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2Die zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.
3Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Erwägung, dass der Notar das Verfahren zu Unrecht abgebrochen habe. Die Beurkundung sei noch nicht gescheitert gewesen; der Notar habe auf die Änderungswünsche des Beschwerdeführers und seiner Frau ohne weiteres eingehen können, und zwar zunächst ohne ein klärendes Gespräch. Es habe zuletzt auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau gegeben.
4Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indes eine von den Ausführungen der Kammer abweichende Entscheidung nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Insbesondere führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Notar zu Recht eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG abgerechnet hat, denn das Beurkundungsverfahren war vorzeitig beendet im Sinne von Vorb. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG. Dies ist der Fall, wenn der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Die Prognoseentscheidung, ob mit der Beurkundung noch zu rechnen ist, trifft der Notar. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Vielmehr hat der Notar hinsichtlich der Beurteilung, ob noch eine Beurkundung zu erwarten ist, ein Ermessen, das gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ermessensfehler sind insoweit allerdings nicht feststellbar. Vielmehr stützt der Notar seine Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei auf die Erwägungen, dass die designierte Urkundsbeteiligte Frau S. W.-M. mit ihm nicht mehr korrespondiert hat und der Beschwerdeführer trotz der dem Notar aufgrund der vorherigen Korrespondenz bekannten Meinungsverschiedenheiten auf das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs im Notariat nicht eingegangen ist.
6II.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
8Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
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Referenzen
- § 130 Abs. 3 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 133 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x