Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - IV-1 RBs 132/15
Tenor
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 14. April 2015 zuzulassen, wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
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G r ü n d e :
3Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer in Tateinheit mit dem Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurts während der Fahrt eine Geldbuße von 75 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.
4Der Zulassungsantrag ist unbegründet.
5I.
6Bei Geldbußen von nicht mehr als einhundert Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor:
71. Der vorliegende Fall, in dem es allein um die tatrichterliche Beurteilung von Verstößen gegen die § 21 a Abs. 1, § 23 Abs. 1a StVO geht, wirft keine materiellen Rechtsfragen auf, die geklärt werden müssten.
82. Auch die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
9a. Zwar ist die Verfahrensrüge einer rechtsfehlerhaften Ablehnung zweier (Beweis-) Anträge der Verteidigung in zulässiger Weise erhoben. Ob auch die hinsichtlich der unterlassenen Beweiserhebung erhobene Aufklärungsrüge ordnungsgemäß ausgeführt ist – insoweit fehlt es angesichts der sich aus den Urteilsgründen ergebenden angestellten Bemühungen des Amtsgerichts zur Ermittlung des Aufenthalts des Zeugen an Vortrag dazu, welche Ermittlungen das Gericht darüber hinaus konkret hätte anstellen müssen –, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein Zulassungsgrund nicht erkennbar, zumal die Rügen bereits unbegründet sind.
10(1) Die Antragsbegründung trägt hierzu folgenden Verfahrensablauf vor:
11In der Hauptverhandlung vom 14. April 2015 beantragte die Verteidigung
12- die Vernehmung des damaligen Beifahrers D. als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene nicht telefoniert und das Handy nicht mit seiner rechten Hand am rechten Ohr gehalten habe und sich erst abgeschnallt hätte, um das zu Boden gegangene Handy aufzuheben,
13- die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es nicht möglich sei, vom Standort der Polizeibeamten in dem in Frage kommenden Fahrzeug, wenn eine Beifahrerin dort sitzt, festzustellen, dass der Betroffene ein Handy in der rechten Hand am Ohr gehalten habe.
14Den Antrag auf Zeugenvernehmung hat das Amtsgericht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, § 244 Abs. 3 S. 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Zeugen sei zur pflichtgemäßen Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich; zudem sei der Zeuge nicht erreichbar. Den Antrag auf Einholung des Sachverständigengutachtens hat es gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen und hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Sachverhalt aufgrund der Bekundungen des Zeugen C. geklärt und die gewünschte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit weder erforderlich noch geboten sei.
15(2) Wie sich aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Gerichtsbeschluss vom 14. April 2015 und aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Amtsgericht den Sachverhalt nach durchgeführter Beweisaufnahme für geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich angesehen.
16Nach den Urteilsgründen hat der vernommene Zeuge C. die von ihm konkret wahrgenommene Handynutzung des Betroffenen - an die er sich wegen der außergewöhnlichen Äußerung des Betroffenen im Nachhinein, das Handy sei aus der Tasche „gehüpft“, besonders gut erinnern konnte - detailliert geschildert; insbesondere aufgrund der in seiner Aussage feststellbaren Realkennzeichen (fehlende Belastungstendenz, Einräumen von Erinnerungslücken, Detailreichtum seiner Schilderung u.a.) hat das Amtsgericht die Aussage des Zeugen für glaubhaft gehalten. Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit haben sich für das Amtsgericht auch nicht durch die Vernehmung der Zeugin A., einer Beifahrerin des Betroffenen, ergeben, mit deren – mit nachvollziehbarer Begründung letztlich als nicht glaubhaft eingeschätzten – Aussage, der Betroffene habe das Handy lediglich aufgehoben, aber nicht an sein Ohr gehalten und nicht damit telefoniert, sich das Amtsgericht detailliert und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.
17Soweit im Beweisantrag weiter behauptet wird, der Betroffene habe sich erst abgeschnallt, um das zu Boden gegangene Handy aufzuheben, steht dies der durch das Amtsgericht getroffenen Feststellung, der Sicherheitsgurt sei (jedenfalls kurzzeitig) während der Fahrt nicht angelegt gewesen, nicht entgegen.
18Damit sind die Beweisanträge – rechtsfehlerfrei – gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen worden. Mit seiner abweichenden Würdigung des Beweisergebnisses kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden, da im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Rekonstruktion der Beweisaufnahme stattfindet.
19Es bestehen auch keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die im hier zur Rede stehenden Einzelfall und aus der Sicht der Tatrichterin unter Aufklärungsgesichtspunkten eine weitergehende Beweisaufnahme, namentlich die Vernehmung des Zeugen D. oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, nahelegen mussten. Insbesondere drängte sich die Vernehmung eines weiteren von dem Betroffenen benannten – zudem als damaliger Beifahrer des Betroffenen ebenso wie die Zeugin A. nicht ganz objektiven – Gegenzeugen angesichts der für glaubhaft befundenen Aussage des als glaubhaft eingeschätzten Polizeibeamten C. zu dem einfachen, nicht verkennbaren und leicht erinnerbaren Sachverhalt nicht auf (vgl. Göhler, aaO, § 77 Rn. 15). Angesichts der glaubhaften Aussage des Zeugen C., nach der es für diesen – trotz der Entfernung, seines Blickwinkels und des Umstandes, dass sich eine Person auf dem Beifahrersitz befand – ohne weiteres wahrnehmbar war, dass der Betroffene während der Fahrt sein Mobiltelefon mit der rechten Hand am rechten Ohr hielt und es nutzte, lag auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich dieser Wahrnehmbarkeit nicht nahe, zumal angesichts der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Tatzeit (18.30 Uhr am 16.05.2014) keine äußeren Umstände ersichtlich sind, die dieser entgegen stehen könnten.
20b. Soweit der Betroffene ferner beanstandet, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung die Niederschrift der Aussage der Zeugin A. nicht verlesen und von dieser genehmigen lassen, ist eine sich hieraus ergebende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen weder ersichtlich noch dargetan. Dass dem Betroffenen nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu der Aussage der Zeugin zu äußern, ist nicht vorgetragen.
21II.
22Da der Zulassungsantrag nach § 80 Abs. 4 Satz 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen ist, gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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