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StPO § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung

Strafprozeßordnung

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 147/25
26. März 2026
5 StR 147/25 26. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 25/26
19. März 2026
1 StR 25/26 19. März 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 ORs 150/25
4. November 2025
1 ORs 150/25 4. November 2025
Urteil vom Kammergericht (3. Strafsenat) - 3 ORs 37/25, 3 ORs 37/25 - 121 SRs 88/25
15. Oktober 2025
3 ORs 37/25, 3 ORs 37/25 - 121 SRs 88/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 426/25
26. August 2025
5 StR 426/25 26. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 172/25
13. August 2025
5 StR 172/25 13. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 306/25
3. Juli 2025
III-2 Ws 306/25 3. Juli 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 18/25
17. Juni 2025
1 Ws 18/25 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 156/25
5. Juni 2025
2 Ws 156/25 5. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 156/25
5. Juni 2025
III-2 Ws 156/25 5. Juni 2025