Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 89/16

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – vom 25. April 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung lauten muss: „Die Einwendungen des Sachverständigen vom 04.03.2016 gegen die Rückforderung überzahlter Gutachterkosten werden zurückgewiesen.“


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