Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
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JVEG § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (6. Senat) - L 6 KR 51/19 B
25. Januar 2020
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L 6 KR 51/19 B | 25. Januar 2020 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 89/16
16. Juni 2016
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I-10 W 89/16 | 16. Juni 2016 |