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JVEG § 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (6. Senat) - L 6 KR 51/19 B
25. Januar 2020
L 6 KR 51/19 B 25. Januar 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-10 W 89/16
16. Juni 2016
I-10 W 89/16 16. Juni 2016