Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 215/16
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, die am 12. Februar 2016 im Handelsregister eingetragene Löschung der betroffenen Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen.
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Das Rechtsmittel der betroffenen Gesellschaft ist als befristete Beschwerde zulässig. Wird, wie hier, der Sache nach eine Anregung des Rechtsträgers auf Einleitung des Verfahrens zur Löschung der Löschungseintragung gemäß § 395 FamFG vom Re-gistergericht zurückgewiesen, ist hiergegen als statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde eröffnet. Für das Amtslöschungsverfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren ist die gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen und, da in ihrer materiellen Existenz betroffen, beschwerdeberechtigt. Auch kann sie nach wie vor durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter vertreten werden. All dies hat der Senat bereits in der Vergangenheit, namentlich in der vom Registergericht herangezogenen Entscheidung vom 1. März 2016 (DB 2016, 1802 ff = ZIP 2016, 1068 ff. = GmbHR 2016, 824 ff.) ausgesprochen; hierauf wird verwiesen.
2Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3Durch seinen vorbezeichneten Beschluss hat der Senat – anders, als das Registergericht möglicherweise gemeint hat – seine vorangegangene Rechtsprechung zu §§ 394, 395 FamFG weder aufgegeben, noch auch nur modifiziert. Die dortige eingehende Darstellung zur gesetzlichen Ausgestaltung des Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG („Widerspruchslösung“) war veranlasst, weil seinerzeit dem erstinstanzlichen Gericht gerade keine Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlaufen war und es deshalb trotz vorhandenen Gesellschaftsvermögens bei der Löschung zu verbleiben hatte. Damit ist nicht zugleich gesagt worden, dass die Anforderungen an die registergerichtliche Tätigkeit im Rahmen eines Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG gegenüber früheren Äußerungen des Senats verringert worden wären. Demzufolge hat es insofern bei denjenigen Anforderungen zu verbleiben, die der Senat in seiner – von der betroffenen Gesellschaft herangezogenen – Entscheidung vom 14. September 2012 (NZG 2013, 108 ff = FGPrax 2013, 33 ff), auf die Bezug genommen wird, zusammenfassend dargestellt hat.
4In Anwendung dieser Grundsätze sind dem Registergericht im vorliegenden Fall zwar keine Zustellungsfehler unterlaufen (solche werden mit dem Rechtsmittel auch nicht geltend gemacht). Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob die Löschungsankündigung verfrüht und/oder mit unzureichendem Inhalt erfolgt ist. Denn jedenfalls fehlte es auch im Zeitpunkt der Löschungsanordnung an den gebotenen, nämlich nach Umfang und Intensität ausreichenden amtswegigen Ermittlungen (§ 26 FamFG) zur Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft.
5Das Schreiben des Finanzamtes vom 19. Oktober 2015 enthält – da das Registergericht gerade um eigenständige Prüfung angegangen wurde – keinen Löschungsantrag, sondern lediglich die Anregung der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG von Amts wegen. Konkretisierende Angaben zu den Steuerschulden, die auch unter Beachtung des § 30 AO möglich gewesen wären, machte das Finanzamt nicht, etwa zur Steuerart oder zu Alter und Entwicklung der Rückstände. Ebenso wenig wurde von gescheiterten Beitreibungsversuchen berichtet. Die vom Finanzamt angeführte Unerreichbarkeit der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers war durch die zwischenzeitliche Eintragungsanmeldung der Gesellschaft vom 20. November 2015, der unter dem 30. November 2015 durch Vornahme der begehrten Eintragungen im Handelsregister auch entsprochen wurde, weitgehend in Frage gestellt. Zum einen erhielt die betroffene Gesellschaft einen neuen Geschäftsführer, der vom Registergericht auch letztlich ohne größere Probleme angeschrieben werden konnte; der erste Rückbrief zur Löschungsankündigung resultierte ersichtlich daraus, dass in den notariellen Unterlagen der Straßenname der Privatanschrift des neuen Geschäftsführers – mutmaßlich aufgrund eines phonetischen Versehens – falsch niedergelegt worden war („Adlerstraße“ statt „Artlandstraße“). Zum anderen umfasste die Anmeldung ausdrücklich die Erklärung, die inländische Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft laute unverändert, wie im hiesigen Beschlusseingang angegeben; dies hat das Registergericht nicht überprüft, obwohl ihm aus der Zeit zuvor keine eigenen Erkenntnisse über die Erreichbarkeit der Gesellschaft unter ihrer inländischen Geschäftsanschrift vorlagen. Die vom Registergericht eingeholte Stellungnahme der IHK vom 12. Januar 2016 erbrachte keinen weitergehenden, konkreten Anhaltspunkt für eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Das vom Registergericht angeschriebene Insolvenzgericht teilte mit Datum vom 27. November 2015 mit, dass dort gerade keine Vorgänge zur betroffenen Gesellschaft zu ermitteln seien. Erkundigungen über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle oder unmittelbar bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher hat das Registergericht nicht eingezogen. Damit stand dem Registergericht als Erkenntnisgrundlage allein der Umstand vorhandener Schulden der Gesellschaft zur Verfügung, ohne dass ersichtlich gewesen wäre, ob diese auf mangelnder Leistungsfähigkeit oder unzureichender Zahlungsmoral beruhten. Da es sich dabei (für sich betrachtet) nicht um ein tragfähiges Indiz für eine Vermögenslosigkeit handelte, konnte das Gericht auch aus dem Unterlassen von Darlegungen zu vorhandenem Vermögen der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer im Widerspruchsverfahren keine auf die Vermögenslosigkeit bezogenen Rückschlüsse stützen konnte. Auf diesen Grundlagen durfte das Registergericht nicht von einer Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft ausgehen.
6Schließlich kann auch im gegebenen Fall auf sich beruhen, ob die inhaltliche Unrichtigkeit der Löschung wegen Vermögenslosigkeit bereits im hiesigen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Denn diese Unrichtigkeit ist aufgrund der substantiierten, in sich plausiblen und – teilweise durch Unterlagen der Finanzverwaltung – belegten Angaben der betroffenen Gesellschaft in ihrem Schriftsatz vom 28. April 2016, dem keine zuwiderlaufenden Erkenntnisse gegenüberstehen, zu bejahen. Danach verfügt die betroffene Gesellschaft nach wie vor nicht nur über verteilungsfähiges Aktivvermögen, sondern hat jederzeit bis heute einen laufenden Geschäftsbetrieb mit mehr als marginalen Umsätzen unterhalten; letzteres ergibt sich mittelbar auch aus den Umsatzsteueranforderungen der Finanzverwaltung.
7Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
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