Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 26 W 8/16 [AktE]

Tenor

Der Antrag der Antragsteller zu 10) und 16), ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 10) und 16) gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 [39 O 132/06 [AktE]] werden als unzulässig verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) und unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin zu 9) wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 24.06.2016 [39 O 132/06 [AktE]] im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruches – klarstellend wie neu gefasst:

Die angemessene Abfindung für außenstehende Aktionäre der H. AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 15,79 € je Stückaktie festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der H. AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 1,17 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 und auf 1,27 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2001/2002, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2), die auch die in der Beschwerdeinstanz entstandene Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 8) zu tragen hat. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.


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