Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I - 2 W 13/17

Tenor

  • I. Der Senat greift die von beiden Parteien an ihn herangetragene Bitte auf, eine abschließende gütliche Einigung der Parteien zur Beendigung ihrer Auseinandersetzung, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens 4b O 205/07, LG Düsseldorf = I-2 U 118/08, OLG Düsseldorf = X ZR 1/10, BGH, sowie der nachfolgenden Vollstreckungsverfahren war/ist, zu unterstützen.

  • II. Nachfolgend sind die hauptsächlichen Erwägungen dargelegt, die für eine aus Sicht des Senats angemessene Abschlusszahlung der Beklagten maßgeblich sind.


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