Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 11/19

Tenor

A.              Auf Antrag der Parteien wird das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt berichtigt:

  • 1. Im Rubrum heißt es statt

„A. A. N. E.“

nunmehr

„A. A. N. E., ….“

  • 2. Auf Seite 5 des Urteils heißt es im Rahmen der wörtlichen Wiedergabe des Hauptlizenzvertrages II in deutscher Übersetzung statt

„Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdrängen…“

nunmehr

„Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verdrängen….“

und statt

„wird die A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“

nunmehr

„wird die von A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“.

3.              Auf Seite 7 heißt es in der letzten Zeile statt

              „In Ermangelung eines Mikroorganismus‘…“

nunmehr

In Ermangelung eines anspruchsgemäßen Mikroorganismus‘.“

4.              Auf Seite 12 heißt es in der vierten Zeile des zweiten vollständigen Absatzes statt

              „großflächigen ungestörten Einwirkungen“

              nunmehr

              „großflächigen ungesteuerten Einwirkungen.“

B.              Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.


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