Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 21/19

Tenor

1.                            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 169 Abs. 3 S. 1 GWB, trägt die Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

2.              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis € 65.000,00.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen