Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - Verg 26/17

Tenor

1.              Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland (Spruchkörper Köln) vom 16. Mai 2017 (VK VOL 57/16) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2016 zurückgewiesen.

2.              Die Anträge der Antragstellerin vom 5. Dezember 2019 auf erweiterte Akteneinsicht und auf Gewährung einer Schriftsatzfrist für ergänzenden Vortrag in Bezug auf die seit Dezember 2016 fortgeschriebene Vergabeakte werden abgelehnt.

3.              Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2019, BR 18/19, wird abgelehnt.

4.              Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Beiladung der Beigeladenen zu 2) wird abgelehnt.

5.              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten jeweils selbst.

6.              Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.

7.              Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 480.000,00 festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen