Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 159/20
Tenor
1.
Der Termin vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben.
Der Beklagten soll Gelegenheit gegeben werden, zu dem nachfolgenden Hinweis Stellung zu geben, um damit – auch angesichts der derzeitigen Infektionslage – zugleich eine etwaige Durchführung mehrerer Verhandlungstermine zu vermeiden.
2.
Der Senat weist die Beklagte nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes auf Folgendes hin:
Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könnte sich hier mit Blick auf die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ überschriebenen Dokument ergeben, die der Kläger auszugweise vorlegt, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speicher“ zu belegen. Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen; zudem hat die Beklagte bisher auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien vom 18.11.2015 (für den „EA-internen Gebrauch“) herausgegeben hat.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.03.2021.
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2Der Termin vom 23. Februar 2021 wird aufgehoben.
3Der Beklagten soll Gelegenheit gegeben werden, zu dem nachfolgenden Hinweis Stellung zu geben, um damit – auch angesichts der derzeitigen Infektionslage – zugleich eine etwaige Durchführung mehrerer Verhandlungstermine zu vermeiden.
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5Der Senat weist die Beklagte nach vorläufiger Würdigung des Sach- und Streitstandes auf Folgendes hin:
6Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB könnte sich hier mit Blick auf die „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ überschriebenen Dokument ergeben, die der Kläger auszugweise vorlegt, um seinen Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung einer Zykluserkennung und einer „NEFZ-prüfstandsbezogenen Manipulation bezüglich des NOx-Speicher“ zu belegen. Diesem durch die Unterlagen gestützten Vortrag ist die Beklagte bisher nicht hinreichend entgegengetreten. Die Applikationsrichtlinien dürften, auch wenn sie erst in zweiter Instanz vorgelegt worden sind, beachtlich sein, da sie den bisherigen Vortrag des Klägers stützen und vertiefen; zudem hat die Beklagte bisher auch nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Richtlinien vom 18.11.2015 (für den „EA-internen Gebrauch“) herausgegeben hat.
7Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.03.2021.
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