Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - III-2 Ws 78-79/21
Tenor
Die Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
3I.
4Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg ordnete das Amtsgericht Duisburg am 6. Juni 2017 die Obduktion der Leiche des A. an, der in der Nacht zum 3. Juni 2017 in einem Krankenhaus in Oberhausen verstorben war. Er war am Nachmittag des 2. Juni 2017 nach einem Sturz mit dem Fahrrad unter Reanimationsmaßnahmen mit der Erstdiagnose Herzinfarkt in die Klinik eingeliefert worden.
5Die Obduktion wurde am 7. Juni 2017 im Institut für Rechtsmedizin … durch die Fachärztin für Rechtsmedizin Dr. B. und den Arzt Dr. H. durchgeführt. Es wurde ein natürlicher Tod festgestellt, wobei die erhobenen Befunde am ehesten für einen kardiogenen Schock bei schwerster Herzvorerkrankung sprachen.
6Das Institut für Rechtsmedizin … liquidierte für die Tätigkeit der Obduzentin Dr. B. mit dem Zusatz „aufwendige Präparation“ einen Betrag von 500 Euro netto. Der zweite Obduzent Dr. H. stellte für seine Tätigkeit mit dem Zusatz „aufwendige Präparation“ ebenfalls einen Betrag von 500 Euro netto in Rechnung. Die angemeldeten Honorare von 500 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer wurden Ende Juni 2017 durch die Staatsanwaltschaft Duisburg zur Auszahlung angewiesen.
7Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 forderte die Staatsanwaltschaft Duisburg jeweils einen Betrag von 142,80 Euro (120 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer) von den Berechtigten mit der Begründung zurück, dass die Tätigkeit der Obduzenten nach dem mangels besonders ungünstiger äußerer Bedingungen maßgeblichen Grundtatbestand (Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG) lediglich mit jeweils 380 Euro netto zu vergüten sei.
8Die Berechtigten sind der Rückforderung jeweils unter Berufung auf Vertrauensschutz entgegengetreten.
9Das Landgericht Duisburg hat die Einwendungen der Berechtigten als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung behandelt, wobei der Einzelrichter das Verfahren der Strafkammer in der Besetzung mit drei Richterin übertragen hat. Die Strafkammer hat das Honorar der Obduzenten jeweils auf 380 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer (= 452,20 Euro) festgesetzt. Hiergegen richten sich - die von der Strafkammer zugelassenen - Beschwerden der Berechtigten.
10II.
11Da die angefochtenen Entscheidungen von der Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern erlassen wurden, ist auch bei dem Beschwerdegericht der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung berufen (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).
12Ungeachtet des jeweils nicht erreichten Beschwerdewertes von 200 Euro sind die Beschwerden zulässig, da die Strafkammer diese wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat (§ 4 Abs. 3 JVEG).
13In der Sache haben die Beschwerden der Berechtigten keinen Erfolg.
141.
15Die Strafkammer hat für die Tätigkeit der Obduzenten zutreffend jeweils lediglich den Betrag von 380 Euro netto, den Nr. 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, deren Anwendung auch im Folgenden) als Honorar für eine Obduktion vorsah, in Ansatz gebracht.
16Das im Jahr 2017 jeweils liquidierte und ausgezahlte Honorar von 500 Euro netto war gemäß Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG für eine Obduktion „unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen“ vorgesehen. Hierbei handelt es sich um einen besonderen Vergütungstatbestand (vgl. OLG Dresden [1. Strafsenat] JurBüro 2017, 88 = BeckRS 2016, 110678; Schneider, JVEG, 3. Aufl. 2018, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Rdn. 20).
17Das Honorar nach Nr. 103 setzt besondere, merklich ins Gewicht fallende äußere Umstände voraus, die während der Obduktion vorherrschen und damit nicht in der Tätigkeit des Obduzenten begründet sind. Dazu gehören etwa ungenügende räumliche Verhältnisse (vgl. OLG Dresden [1. Strafsenat] a.a.O.; BeckOK KostR/Scholz, JVEG, 33. Edition 2021, Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Rdn. 6) oder der langwierige Einsatz bei einem Katastrophenfall (z.B. Loveparade-Unglück) mit einer Mehrzahl von Verstorbenen. Auch der Gesichtspunkt eines Einsatzes zur Nachtzeit oder an Sonn- oder Feiertagen, der seit dem KostRÄG 2021 in der Zuschlagsregelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 JVEG n.F. ausdrücklich Niederschlag gefunden hat, konnte nach altem Recht im Rahmen der Gebührenstufe Nr. 103 Berücksichtigung finden.
18Solche besonderen äußeren Umstände lagen bei der am 7. Juni 2017 durchgeführten Obduktion nicht vor.
19Zum Teil wird der besondere Vergütungstatbestand Nr. 103 - entgegen dem Wortlaut - auf eine besonders zeitraubende und schwierige Obduktion erstreckt (vgl. OLG Dresden [2. Strafsenat] JurBüro 2017, 201 = BeckRS 2016, 115582; Weber in: Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, § 10 JVEG Rdn. 14). Abgesehen davon, dass besonders ungünstige Bedingungen, die im Zustand der Leiche begründet sind (z.B. Wasser- oder Brandleiche, exhumierte oder erheblich verweste Leiche), allein von Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfasst werden (vgl. OLG Jena BeckRS 2009, 11635; OLG Dresden [1. Strafsenat] a.a.O.; BeckOK KostR/Scholz, JVEG, a.a.O.; Binz in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG u.a., 5. Aufl. 2021; Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG Rdn. 8), ist weder von den Berechtigten dargetan noch aus dem Obduktionsbericht ersichtlich, worin vorliegend ein gegenüber durchschnittlichen Anforderungen wesentlich erhöhter Präparationsaufwand bestanden haben soll.
20Herz-/Kreislauferkrankungen stellen die häufigste Todesursache dar. Die Abklärung der Todesursache mit einem solchen Zusammenhang stellt keine Besonderheit bei einer Obduktion dar.
21Ein zusätzlicher Präparationsaufwand ist anzuerkennen, wenn der in § 89 StPO bestimmte Umfang der Leichenöffnung (stets Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle) erheblich überschritten wird. So sieht der durch das KostRÄG 2021 neu eingeführte Vergütungstatbestand Nr. 105 einen Zuschlag vor, wenn zusätzliche Präparationen (Eröffnung der Rücken-, Gesäß- und Extremitätenweichteile) durchgeführt werden. Ein solcher zusätzlicher Präparationsaufwand ist bei der Obduktion vom 7. Juni 2017 nicht angefallen.
222.
23Soweit sich die Berechtigten wegen des Zeitablaufs auf Vertrauensschutz berufen, kann ihr Vorbringen konkludent auch als Erhebung der Einrede der Verjährung gewertet werden. Indes ist die Verjährungsfrist vorliegend rechtzeitig unterbrochen worden.
24Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Nach Auszahlung der Honorare Ende Juni 2017 wäre ohne Unterbrechungshandlung mithin am 31. Dezember 2020 Verjährung eingetreten.
25Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 JVEG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG beginnt die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung bereits durch die Aufforderung zur Zahlung erneut. Es handelt sich um eine Unterbrechungshandlung mit gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches erheblich erleichterten Anforderungen (vgl. Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 5 GKG Rdn. 12).
26Durch die Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 3. Dezember 2020, die den Berechtigten jeweils am 8. Dezember 2020 zugegangen ist, ist die Verjährungsfrist mithin rechtzeitig unterbrochen worden. Als die Stelle, welche die Obduzenten herangezogen und die Vergütung zur Auszahlung angewiesen hatte, war die Staatsanwaltschaft Duisburg auch für die Rückforderung der Zuvielzahlung zuständig.
273.
28Der Festsetzung der Vergütung, die jeweils von ausgezahlten 500 Euro netto auf 380 Euro netto reduziert wurde, steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
29a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung, dass in Anbetracht der „relativ kurzen Verjährungsfrist“ von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG), generell kein Anlass für die Einräumung eines darüber hinausgehenden Vertrauensschutzes bestehen soll (in diesem Sinne: Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 27. Aufl. 2017, § 2 Rdn. 10). Ein Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, welcher der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist entspricht (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), kann nicht als „kurz“ angesehen werden. Dieses Prädikat verdient etwa die sechsmonatige Verjährungsfrist bei mietrechtlichen Ersatzansprüchen (§ 548 BGB).
30b) Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Betreuervergütung verjährt ebenfalls in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist (vgl. LG Detmold NJW-RR 2012, 390). In somit verjährungsrechtlich vergleichbarer Konstellation hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BGH NJW 2014, 1007; NJW-RR 2020, 323; MDR 2020, 373). Hierbei hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass das Kostenrecht den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in § 20 Abs. 1 GNotKG aufgegriffen hat, indem es für den Fall der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Kosten eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist. Für den umgekehrten Fall der Rückerstattung überzahlter Vergütung leitet der Bundesgerichtshof aus der in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommenden Wertung ab, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat.
31c) Nicht einschlägig ist die Regelung des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig ist. Die Auszahlungsanordnungen stellen keinen Verwaltungsakt dar. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift geben die Bestimmungen des JVEG nichts her (vgl. zu § 48 HmbVwVfG: OVG Hamburg BeckRS 2010, 52853). Durch die gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG wird eine vorherige Auszahlungsanordnung ohne Weiteres wirkungslos (vgl. Schneider, a.a.O., § 4 Rdn. 11).
32d) Auch unter Berücksichtigung der zur Erstattung überzahlter Betreuervergütung entwickelten Grundsätze greift der Einwand des Vertrauensschutzes hier nicht durch.
33Im Ausgangspunkt ist dabei von Bedeutung, dass zu der verwaltungsmäßigen Abrechnungspraxis betreffend Obduktionen in dem beteiligten Institut für Rechtsmedizin nach Aktenlage erstmals im Januar 2020 Anträge auf gerichtliche Festsetzung gestellt wurden, und zwar durch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kleve. Es ist nicht ersichtlich, dass die verwaltungsmäßige Abrechnungspraxis der beteiligten Staatsanwaltschaften, entsprechend den Liquidationen der Berechtigten bei Obduktionen regelmäßig den besonderen Vergütungstatbestand Nr. 103 (500 Euro netto) zugrunde zu legen, von den Vertretern der Staatskasse zuvor bewusst hingenommen wurde. Auf deren Befassung mit der Abrechnungspraxis ist unter Berücksichtigung der Befugnis, einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen (§ 4 Abs. 1 JVEG), bei dem Zeitmoment maßgeblich abzustellen.
34Auf die im Januar 2020 gestellten Festsetzungsanträge der Staatskasse hat das Landgericht Kleve die Vergütung mit Beschlüssen vom 23. März 2020 jeweils nach dem Grundtatbestand Nr. 102 auf 380 Euro netto festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Berechtigten hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 29. Mai 2020 mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.
35Zwar kann auch schlichtes Verwaltungshandeln Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit einer für die Berechtigten günstigen Abrechnungspraxis begründen, dies aber nur in einem sehr begrenzten Umfang. Denn die Auszahlungsanordnung eines Kostenbeamten ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, die unter dem Vorbehalt einer anderweitigen gerichtlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG steht. Ein Sachverständiger muss daher grundsätzlich mit einer späteren Änderung zu seinen Ungunsten rechnen (vgl. OLG Celle DS 2012, 168, 172 = BeckRS 2011, 24288).
36Entscheidend für die Verneinung des von den Berechtigten geltend gemachten Vertrauensschutzes ist indes ein weiterer Gesichtspunkt.
37Denn bei den Liquidationen für durchgeführte Obduktionen wurde von den Berechtigten durchgängig der besondere Vergütungstatbestand nach Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG in Ansatz gebracht und damit das abgestufte Regel-Ausnahme-Prinzip der gesetzlichen Regelung in sein Gegenteil verkehrt. So werden in der Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin vom 14. Dezember 2020 allein für das Jahr 2017 und den Bereich der Staatsanwaltschaft Duisburg 33 Verfahren angeführt, in denen das erhöhte Honorar von 500 Euro netto geltend gemacht wurde.
38Dass eine Liquidationspraxis, bei welcher der durchschnittliche Obduktionsfall ausgeblendet und der besonders schwierige Obduktionsfall zur Regel erhoben wird, mit den abgestuften Honorarbestimmungen des JVEG nicht in Einklang steht, ist evident. Dies gilt umso mehr, als der zur Begründung der Höherstufung regelmäßig angeführte Zusatz „aufwendige Präparation“ nicht aussagekräftig ist und in dem besonderen Vergütungstatbestand Nr. 103, der durchgängig in Anspruch genommen wurde, keine Stütze findet.
39III.
40Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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Referenzen
- § 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 HmbVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- JVEG § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 1x
- § 5 Abs. 3 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- JVEG § 10 Honorar für besondere Leistungen 5x
- JVEG § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 3x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- StPO § 89 Umfang der Leichenöffnung 1x