Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 68/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise im Kostenpunkt und soweit abgeändert, wie die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch die Ankündigung

b) „Ihr ‚direkter Draht‘ zur Chefredaktion

Haben Sie Ärger mit dem Lieferanten oder individuelle steuerrechtliche Fragen? Nehmen Sie für solche und andere spezielle Fragen den direkten und persönlichen Kontakt zu ihrem ‚A.‘-Redakteur in Anspruch. Selbstverständlich  behandeln wir Gespräche und Ihre Korrespondenz streng vertraulich. Wir halten die Grundsätze des Informantenschutzes genauso streng ein wie die von uns auf Wunsch ggf. vermittelten Rechts- und Steuerexperten das Mandantengeheimnis.“

Rechtsdienstleistungen für Dritte durch ihre Mitarbeiter anzubieten und/oder zu erbringen, solange sie nicht in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist oder es sich nicht um eine erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 RDG handelt

wie nachstehend wiedergegeben:

(*)

(*)

(*)

Im Umfang der Abänderung wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wird, sind vorläufig vollstreckbar.

 


Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

B)

17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen