Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 68/21
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.03.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise im Kostenpunkt und soweit abgeändert, wie die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch die Ankündigung
b) „Ihr ‚direkter Draht‘ zur Chefredaktion
Haben Sie Ärger mit dem Lieferanten oder individuelle steuerrechtliche Fragen? Nehmen Sie für solche und andere spezielle Fragen den direkten und persönlichen Kontakt zu ihrem ‚A.‘-Redakteur in Anspruch. Selbstverständlich behandeln wir Gespräche und Ihre Korrespondenz streng vertraulich. Wir halten die Grundsätze des Informantenschutzes genauso streng ein wie die von uns auf Wunsch ggf. vermittelten Rechts- und Steuerexperten das Mandantengeheimnis.“
Rechtsdienstleistungen für Dritte durch ihre Mitarbeiter anzubieten und/oder zu erbringen, solange sie nicht in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist oder es sich nicht um eine erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 RDG handelt
wie nachstehend wiedergegeben:
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Im Umfang der Abänderung wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es nicht abgeändert wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A)
1Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2Mit diesem hat das Landgericht eine negative Feststellungsklage der Klägerin abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen durch die Ankündigungen
3a) „Inklusive Hilfestellung durch sämtliche unserer Experten aus Steuern und Recht, Marketing und unseren Fachbranchen“
4und/oder
5b) „Ihr ‚direkter Draht‘ zur Chefredaktion
6Haben Sie Ärger mit dem Lieferanten oder individuelle steuerrechtliche Fragen? Nehmen Sie für solche und andere spezielle Fragen den direkten und persönlichen Kontakt zu ihrem ‚A.‘-Redakteur in Anspruch. Selbstverständlich behandeln wir Gespräche und Ihre Korrespondenz streng vertraulich. Wir halten die Grundsätze des Informantenschutzes genauso streng ein wie die von uns auf Wunsch ggf. vermittelten Rechts- und Steuerexperten das Mandantengeheimnis.“
7Rechtsdienstleistungen für Dritte durch ihre Mitarbeiter anzubieten und/oder zu erbringen, solange sie nicht in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist oder es sich nicht um eine erlaubte, unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 RDG handelt wie im Tenor wiedergegeben
8sowie an die Beklagte 250,00 Euro zu zahlen.
9Dagegen wendet sich die Klägerin nur hinsichtlich ihrer Verurteilung, die unter b) angeführte Ankündigung zu unterlassen, mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
10Die Klägerin meint, jedenfalls die Ankündigung unter der Überschrift „Ihr direkter Draht zur Chefredaktion“ stelle bei Betrachtung im Gesamtkontext nicht das Angebot von Rechtsdienstleistungen dar. Zu berücksichtigen sei, dass sich ihr Angebot an Gewerbetreibende richte, die im Rahmen eines Abonnements ersichtlich nicht auch noch mit einer Art „Flatrate“ für Rechtsberatung rechneten. Es gehe bei dem direkten Draht um journalistische Informationsgewinnung. Hinsichtlich einer Rechtsberatung verweise sie stets an von ihr empfohlene Rechtsanwälte. Dies sei der Ankündigung auch zu entnehmen. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der Erbringung von Rechtsdienstleistungen an einer Verletzungshandlung.
11Die Klägerin beantragt,
12wie erkannt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Sie verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
16Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
17Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg, denn der unter b) des angefochtenen Urteils titulierte Anspruch steht der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu. Dass die Klägerin tatsächlich Rechtsdienstleistungen erbracht hat, ist nicht dargelegt. In der streitigen Textpassage ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise auch kein (irreführendes) Angebot von Rechtsdienstleistungen zu sehen.
18Nicht in Streit steht zu Recht die Berechtigung der Beklagten, Ansprüche nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 3 RDG geltend zu machen. Die Beklagte ist als berufsständische Vertretung der Rechtsanwälte im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 30.11.2021 geltenden und nach § 15a Abs. 1 UWG maßgeblichen Fassung klagebefugt (std. Rspr., zuletzt BGH, GRUR 2021, 1425, RN. 10 – Vertragsdokumentengenerator m.w.N.). Im Übrigen wäre sie auch nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F. weiterhin zur Klageerhebung berechtigt.
19Ebenfalls außer Streit steht, dass ein Verstoß gegen § 3 RDG einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG begründen kann (BGH, a.a.O., Rn. 15). Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Danach dürfen Rechtsdienstleistungen lediglich aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden; im Übrigen sind sie verboten. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden (BGH, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
20Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Abzustellen ist nicht auf die berufliche oder geschäftliche Gesamttätigkeit, sondern auf die im Rahmen der jeweiligen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit erbrachte einzelne Dienstleistung.
21Dass die Klägerin in diesem Sinne im Rahmen des beworbenen „direkten Drahts“ zur Chefredaktion eine rechtliche Beratung im Einzelfall erbracht hätte, hat die Beklagte schon nicht dargelegt.
22Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin eine solche individuelle rechtliche Beratung auch nicht beworben, denn die angesprochenen Verkehrskreise werden der streitbefangenen Werbung nicht entnehmen, dass die Klägerin ihnen eine Prüfung des Einzelfalls im Rahmen eines Abonnements ihrer Brancheninformationen anbietet.
23Das gesamte Angebot der Klägerin richtet sich an Gewerbetreibende. Daher ist zur Ermittlung des Verständnisses auf diese abzustellen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist davon auszugehen, dass diese schon rechtliche Beratung in Anspruch genommen haben und auch damit vertraut sind, welche Kosten hierdurch gewöhnlich entstehen. Schon deshalb liegt die Erwartung fern, für einen monatlichen Abonnementpreis von maximal 100,00 € zusätzlich eine individuelle rechtliche Beratung zu erhalten. Daher werden sie der Angabe „Haben Sie Ärger mit dem Lieferanten oder individuelle steuerrechtliche Fragen? Nehmen Sie für solche und andere spezielle Fragen den direkten und persönlichen Kontakt zu ihrem ‚A.‘-Redakteur in Anspruch. Selbstverständlich behandeln wir Gespräche und Ihre Korrespondenz streng vertraulich. Wir halten die Grundsätze des Informantenschutzes genauso streng ein wie die von uns auf Wunsch ggf. vermittelten Rechts- und Steuerexperten das Mandantengeheimnis.“ nicht entnehmen, der Redakteur werde ihre speziellen rechtlichen Fragen, zu denen der persönliche Kontakt aufgenommen wird, prüfen und beantworten, sondern in einem solchen Fall einen Rechts- oder Steuerexperten, also wohl einen Rechtsanwalt oder Steuerberater, vermitteln. Dies zeigt schon der Hinweis auf den Informantenschutz, der darauf verweist, dass es der Klägerin dabei gerade um die Informationsgewinnung für die journalistische Arbeit geht.
24Darüber hinaus wird der angesprochene Verkehr die Ausführungen zum „direkten Draht“ auch nicht isoliert, sondern im Kontext des Gesamtangebotes wahrnehmen. Auf der gleichen Seite liest der Verkehr aber unter der Überschrift „Kompetenz und Erfahrung“ folgendes:
25„Ein Team hochqualifizierter Mitarbeiter (darunter mehr als 35 Juristen, Steuerberater, Diplom-Kaufleute und –Volkswirte) steht Ihnen mit Kompetenz und Erfahrung zur Seite – und das seit über 40 Jahren. In unserem journalistischen Fokus stehen dabei Themen des beratungsrelevanten Steuerrechts sowie des Handels und Handwerks. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen bei allen Fragen des unternehmerischen und freiberuflichen Alltags weiter. Sollten rechtliche oder steuerliche Fragen einer Prüfung des Einzelfalls bedürfen, vermitteln wir Ihnen gerne den Kontakt zu spezialisierten und bewährten externen Rechtsanwälten und Steuerberatern.“ (Hervorhebung durch den Senat)
26Damit hat die Klägerin aber unmissverständlich klargestellt, dass der Redakteur am „direkten Draht“ keine Prüfung des Einzelfalls vornimmt, sondern gegebenenfalls einen aus seiner Sicht besonders qualifizierten externen Rechtsanwalt oder Steuerberater vermittelt. So wird der angesprochene Verkehr auch das Angebot des direkten Kontakts bei speziellen Fragen, welches Gegenstand des Verbots ist, verstehen.
27In diesem Zusammenhang ist für das von der Beklagten angenommene Verständnis, die Abonnenten der Klägerin erwarteten aufgrund der Werbung eine individuelle - auch rechtliche - Beratung durch die bei der Klägerin beschäftigten „mehr als 35 Juristen, Steuerberater, Diplom-Kaufleute und –Volkswirte“ kein Raum.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
29Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
30Streitwert: 10.000,00 €
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- RDG § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen 2x
- § 3a UWG 2x (nicht zugeordnet)
- RDG § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen 3x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- RDG § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 3x