Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 Kart 1/22 (OWi)
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 23. Dezember 2015 (Az. B10–47111-Kh–50/14) bezeichneten Kartellordnungswidrigkeit eine Geldbuße von
20.000.000 Euro
verhängt.
Die Nebenbetroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 GWB i.d. seit d. 1. Januar 1999 geltenden Fassung, § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.d. seit d. 13. Juli 2005 geltenden Fassung i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EG, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG
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Gründe:
2Dem Urteil ist die in der Hauptverhandlung am 18. Oktober 2022 zustande gekommene Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen.
3Wie in der Verständigung vorgesehen, hat die Nebenbetroffene ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 23. Dezember 2015 (Az. B10–47111-Kh–50/14) mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft und des Bundeskartellamtes im Wege der Teilrücknahme auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wegen der somit bestandskräftigen Feststellungen zu einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit, für welche gegen die Nebenbetroffene nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG ein Bußgeld festzusetzen war, wird auf den vorbenannten Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes verwiesen.
4Der Bußgeldbemessung war ein Bußgeldrahmen von 5 Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG) bis 448.000.000 Euro (§ 81 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB 2005) zugrunde zu legen. Unter Abwägung aller bußgeldmindernden wie auch bußgelderhöhenden Umstände des Entscheidungsfalls einschließlich der festgestellten aktuellen wirtschaftlichen Lage der Nebenbetroffenen hält der Senat unter Einstufung des durch Leitungspersonen der Nebenbetroffenen begangenen Tatunwerts im unteren Sanktionsbereich ein Bußgeld in Höhe von 20 Millionen Euro für tat- und schuldangemessen.
5Der Senat stellt fest, dass die lange Verfahrensdauer jedenfalls zum Teil auf einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im gerichtlichen Verfahren beruht, nämlich soweit der 4. Kartellsenat nach seinem am 28. Februar 2018 verkündeten Urteil die Urteilsabsetzungsfrist überschritten hatte und der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 9. Juli 2019 das damalige Urteil deswegen auf die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen aufhob und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwies. Der durch die Verzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung ist vorliegend mit 1 Jahr und 1 Monat zu bemessen; er begann mit der benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wobei sich der für das Rechtsmittelverfahren selbst benötigte Zeitablauf aus der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems ergibt und – vor allem – deshalb nicht als rechtsstaatswidrig angesehen werden kann; der zur Korrektur des Fehlers währende Zeitraum endete mit der Entscheidung des sodann mit der Sache befassten 6. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 17. August 2020, zumal mit dieser Entscheidung ein – wenn auch nicht seinerseits zu einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung gereichender, so doch aber – neuer Verfahrensfehler gesetzt wurde, der fortan das gerichtliche Verfahren und die Fehlerkorrektur selbständig geprägt hat. Die Nebenbetroffene ist während dieser Verzögerung durch eine Rückstellung in Höhe der seinerzeit mit 30 Millionen Euro bemessenen Geldbuße belastet gewesen, allerdings ohne dass dies die Nebenbetroffene an der Erzielung um ein Vielfaches höherer Jahresüberschüsse und eines Umsatz- wie auch Expansionswachstums in der Folgezeit hinderte.
6Der Senat hält vorliegend die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatlichen Verfahrensverzögerung als Kompensation für ausreichend. Da die insgesamt sehr lange und von der Nebenbetroffenen nicht zu vertretende Dauer sowohl des behördlichen als auch des gerichtlichen Verfahrens sowie die damit verbundene Belastung für die Nebenbetroffene bereits mildernd bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt worden sind, ist für die Frage der Kompensation nur noch die rechtsstaatswidrige Verursachung der Verfahrensverzögerung maßgeblich. Bei deren Bewertung hat der Senat berücksichtigt, dass nur eine geringfügige zeitliche Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist vorlag und auf welche Gründe diese im Verantwortungsbereich der Justiz liegende Fristüberschreitung zurückzuführen ist, und ist nach einer Gesamtabwägung sämtlicher Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen genügt, ohne dass es einer weitergehenden Kompensation dadurch, einen Teil des erkannten Bußgeldes für vollstreckt zu erklären, bedarf.
7Die gegen die Nebenbetroffene verhängte Geldbuße dient allein der Ahndung der Zuwiderhandlung. Der Senat hat insoweit von dem ihm durch § 81 Abs. 5 Satz 1 GWB (in der bis zum 18. Januar 2021 geltenden Fassung) eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
8Im Übrigen wird gemäß § 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG von einer Begründung abgesehen, da gegen das Urteil keine Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist eingelegt worden ist.
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Referenzen
- § 14 GWB 1x (nicht zugeordnet)
- GWB § 81 Bußgeldtatbestände 3x
- Art. 81 Abs. 1 EG 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- § 17 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)