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StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten

Strafprozeßordnung

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 13b D 24.1173
18. Mai 2026
AN 13b D 24.1173 18. Mai 2026
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 CE 25.2440
26. Januar 2026
10 CE 25.2440 26. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 413/25
17. Dezember 2025
5 StR 413/25 17. Dezember 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 3 StR 200/25
11. Dezember 2025
3 StR 200/25 11. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25)
9. Dezember 2025
4 KLs 11A Js 100516/24 (59/25) 9. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Essen - 22 Ks-70 Js 62/25-11/25
2. Dezember 2025
22 Ks-70 Js 62/25-11/25 2. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Essen - 65 KLs-12 Js 1283/25-27/25
27. November 2025
65 KLs-12 Js 1283/25-27/25 27. November 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 WD 36.24
27. November 2025
2 WD 36.24 27. November 2025
Urteil vom Landgericht Wuppertal - 30 KLs 12/25 (10 Js 1103/25)
20. November 2025
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Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 9/25
10. November 2025
24 Ks 9/25 10. November 2025