None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Reha Ws 20/20
Oberlandesgericht Dresden Rehabilitierungssenat Aktenzeichen: 1 Reha Ws 20/20 Landgericht Dresden BSRH 61/19 GenStA Dresden 12 Ws 431/20 Seite 1 BESCHLUSS In der Rehabilitierungssache des X. Y. , geboren am … in …, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft … - Betroffener, Antragsteller und Beschwerdeführer - hat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am 14.09.2020 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 aufgehoben. 2. Der Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981, mit welchem die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof angeordnet worden ist, wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass der Betroffene in der Zeit vom 20. Januar 1982 bis 23. Juli 1983 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. 4. Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben. Die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Seite 2 G r ü n d e : I. Durch Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981 wurde im Hinblick auf den Antragsteller die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof angeordnet, was zu seiner Unterbringung in der Zeit vom 20. bis 26. Januar 1982 im Durchgangsheim yyy und unmittelbar im Anschluss daran bis zum 23. Juli 1983 im Jugendwerkhof „xyz“ in zzz geführt hat. Die durch den Antragsteller mit Schreiben vom 27. September 2014 beantragte Rehabilitierung im Hinblick auf seine Einweisung in den Jugendwerkhof „xyz“ in zzz wurde mit Beschluss des Landgerichts Dresden vom 24. Juni 2015 (Az.: BSRH 180/14), rechtskräftig seit dem 28. Juli 2015, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 bzw. 24. Februar 2020 hat der Betroffene die „Wiederdaufnahme“ seines Rehabilitierungsverfahrens im Hinblick auf seine Unterbringung im Durchgangsheim yyy in der Zeit vom 20. bis zum 26. Januar 1982 sowie seine anschließende Unterbringung im Jugendwerkhof „xyz“ in zzz beantragt und hat sich zudem auf die unter dem 29. November 2019 in Kraft getretene Gesetzesänderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, insbesondere auf die in § 10 Abs. 3 StrRehaG eingefügte Vermutungsregelung, berufen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2020 hat das Landgericht Dresden - Rehabilitierungskammer - den „Wiederaufnahmeantrag“ des Betroffenen vom 15. Juli 2019 als unbegründet zurückgewiesen und hat unter anderem ausgeführt, dass auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG die Heimunterbringung des Betroffenen fürsorgerischen und nicht sachfremden Zwecken gedient habe. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 aus den zutreffenden, durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässig erhobene Beschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Seite 3 Der Antrag des Betroffenen ist - nachdem sich dieser mit Schreiben vom 24. Februar 2020 ausdrücklich auf die am 29. November 2019 in Kraft getretene Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und auch ausdrücklich auf die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG berufen hat - als Zweitantrag nach § 1 Abs. 6 StrRehaG auszulegen. Da der Antrag insoweit zulässig (1.) und begründet ist (2.), kommt es nicht darauf an, ob darüber hinaus auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens Erfolg gehabt hätte. 1. Der Zweitantrag des Betroffenen ist gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG zulässig. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 24. Februar 2020 und insbesondere auch in der Beschwerdebegründung vom 11. Juli 2020 dargestellt, dass sein früherer Antrag unter Berücksichtigung der am 29. November 2019 in Kraft getretenen Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Erfolg gehabt hätte. 2. Der Antrag des Betroffenen ist auch begründet. a) Die durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Spezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentzug. Die Tatsache, dass Freiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen dafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines Jugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in groben Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige Rechtsprechung; vgl. auch BGH, NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden Zwecken gedient hat (vgl. nur KG, NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass lediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die Rehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, Az.: 22 Ws Reha 16/17 - juris).
Seite 4 Nach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 Abs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. § 10 Abs. 3 StrRehaG, der am 29. November 2019 in Kraft getreten ist, findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon anhängige Verfahren Anwendung, weil es an einer gesetzlichen Übergangsregelung fehlt (vgl. nur OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2020, Az.: 22 Ws Reha 2/20 - juris). b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht vorliegend die - nicht widerlegte - Vermutung (§ 10 Abs. 3 StrRehaG), dass die Anordnung der Heimerziehung mit Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981 der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. aa) Die Regelung des § 10 Abs. 3 StrRehaG findet hier Anwendung, da der Betroffene ausweislich der vorgelegten Unterlagen bzw. der beigezogenen Jugendamtsakte des Landratsamtes xxx auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981, mit welchem die Heimerziehung in einem Jugendwerkhof angeordnet worden ist, vom 20. bis 26. Januar 1982 zunächst im Durchgangsheim in yyy und unmittelbar im Anschluss bis zum 23. Juli 1983 im Jugendwerkhof „xyz“ in zzz untergebracht war. Der Jugendwerkhof ist ein Spezialheim im Sinne des § 10 Abs. 3 StrRehaG. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die Spezialheime vom 22. April 1965 (GBl. 1965 II Nr. 35, S. 268) gehören die Jugendwerkhöfe zu den Spezialheimen. Die Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim ist hier ebenfalls von der Regelung umfasst, da sie unmittelbar der Vorbereitung der Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof „xyz“ in zzz diente. bb) Die gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegt. Nach der Einführung des § 10 Abs. 3 StrRehaG gehen im Rahmen des Anwendungsbereiches der Regelung Zweifel bezüglich der Gründe der Heimeinweisung nicht mehr zu Lasten des Betroffenen, sondern es ist zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erforderlich, dass positiv festgestellt wird, die Unterbringung habe nicht - auch - der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, Az: 22 Ws Reha 2/20 - juris).
Seite 5 Entsprechende (positive) Feststellungen lassen sich jedoch hier nicht treffen. Soweit die Kammer in der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 24. Juni 2015 ausgeführt hat, die Heimunterbringung des Betroffenen habe fürsorgerischen und nicht sachfremden Zwecken gedient, übersieht sie, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hat, aufgrund derer nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese die im Beschluss des Jugendhilfeausschusses angeführten „negativen Verhaltensweisen“ beeinflusst bzw. bedingt haben. So sind bereits in dem Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 25. März 1981 deutliche Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen enthalten. Genauere Angaben dazu ergeben sich aus der durch den Senat beigezogenen Jugendamtsakte des Landratsamtes xxx. Danach hat der Betroffene im Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten und war ambulant in laufender psychiatrischer Behandlung. In einem Schreiben des leitenden Arztes der Kinderneuropsychiatrischen/Psychologischen Abteilung vom 21. Januar 1981 wird u.a. Folgendes ausgeführt: “Weiterhin war bei der heutigen Untersuchung zu erkennen, dass es ziemliche Verhaltens- und Anpassungsstörungen gibt und das Mutter-Kind-Verhältnis gravierende Spannungen aufweist...und möchte ferner den Behandlungsversuch den Frau Dr. A1 eingeleitet hat, und der mit dem Medikament Adolept erfolgen soll, zunächst abwarten.“. Mit Schreiben der Fachärztin A1 der Neuropsychiatrischen Abteilung der Poliklinik des Kreiskrankenhauses Y. vom 16. März 1981 wird u.a. mitgeteilt, dass der Betroffene „1970 eine Impfmeningoencephalitis“ durchmachte, „als deren Folge eine Hirnschädigung im Sinne von Störungen der Anpassung und der Steuerbarkeit auftrat“. Zudem erlitt er am 14. Januar 1977 bei einem Unfall „eine schwere Schädelhirn-Verletzung mit lang dauernder Bewusstlosigkeit und anschließendem hirnorganischem Psychosyndrom“. Weiter wurde festgehalten, dass sich die „intellektuelle Leistungsfähigkeit damals im unteren Durchschnittsbereich befunden“ hat und „sich eine Minderung der Belastbarkeit, eine Affektlabilität, sowie eine Verlangsamung im formalen Denkablauf als Ausdruck bestehender Hirnleistungsschwäche“ ergab. Die Mutter des Betroffenen hat gegenüber dem Direktor des Jugendwerkhofes mit Schreiben vom 17. Januar 1982 u.a. ausdrücklich auf die erforderliche regelmäßige Einnahme des Medikamentes Adolept hingewiesen. Im „Entwicklungsbericht“ des Jugendwerkhofs „xyz“ vom 08. Dezember 1982 wird zudem nachfolgend u.a. ausgeführt: „Wegen eines Impfschadens (1970) und eines Straßenverkehrsunfalls (1977) mit schwerer Schädel-Hirn-Verletzung befindet sich X. im Kreiskrankenhaus T. in laufender psychiatrischer ambulanter Behandlung ... Die Integrierung ins Gruppenkollektiv gestaltete sich bei X. äußerst kompliziert. Er zeigte sich als ein Jugendlicher, der nur wenig belastbar ist und sich auf die Situation der Einweisung in unserer Einrichtung schwer einstellen konnte. Hinzu kam, dass X. durch seine extremen Reaktionen bei Misserfolgen auf Ablehnung des Gruppenkollektivs stieß bzw. deswegen oft gehänselt wurde. Fühlte sich X. überfordert (das war meistens dann der Fall, wenn er die Aufgabenstellung nicht überschaute), konnte es
Seite 6 passieren, dass er sich plötzlich in eine Ecke setzte, heftig weinte und nicht ansprechbar war. Oder er verfiel in das andere Extrem, indem er impulsiv und aggressiv reagierte und nur schwer zu beruhigen war“. Angesichts der dargestellten Umstände kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die „Verhaltensauffälligkeiten“ des Betroffenen ursächlich waren. In dem Fall wäre jedoch die Einweisungsentscheidung nicht mit Fürsorgeerwägungen zu begründen, sondern hätte sachfremden Zwecken gedient. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass sich diesbezügliche Einzelheiten - insbesondere in medizinischer Hinsicht - noch aufklären lassen, ist die Vermutungsregelung des § 10 Abs.3 StrRehaG nicht widerlegt. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG. S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht D. Richter am Oberlandesgericht W. Richterin am Oberlandesgericht
Zitiert von
|
None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Reha Ws 20/20
14. September 2020
|
1 Reha Ws 20/20 | 14. September 2020 |
Referenzen
- None vom Oberlandesgericht Dresden - 1 Reha Ws 20/20 1x
- 12 Ws 431/20 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 10 Ermittlung des Sachverhalts 9x
- StrRehaG § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen 3x
- StrRehaG § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens 2x
- NJW 2015, 1702 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ws Reha 16/17 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Ws Reha 2/20 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung 1x (nicht zugeordnet)
- StrRehaG § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen 1x