None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 W 315/23
Leitsatz: Der Landkreis als Bergbehörde ist im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine LPG beim Registergericht von der Kostentragung befreit. OLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 8. Januar 2024, Az.: 12 W 315/23
Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 12 W 315/23 Amtsgericht Dresden, 90 AR 1509/22 BESCHLUSS In dem unternehmensrechtlichen Verfahren betreffend die LPG ... i.L., vertreten durch den Nachtragsliquidator ... - Hauptbeteiligte - weiter beteligt: 1. Landkreis ..., Landratsamt - Amt für Vermessung und Flurneuordnung, ... - Antragsteller und Beschwerdeführer - 2. Freistaat Sachsen, vertr. d. d. Bezirksrevisorin beim Amtsgericht ... - Beschwerdegegner - wegen Bestellung eines Nachtragsliquidators hier: Kostenbeschwerde hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Richter am Oberlandesgericht U...... als Einzelrichter am 08.01.2024 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abhängigmachung der Bestellung eines Nachtragsliquidators von der Einzahlung eines Vorschusses wird verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenansatz des Amtsgerichts - Registergericht - Dresden vom 09.12.2022 aufgehoben. 3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts - Registergericht - Dresden 24.02.2023 und vom 03.05.2023, Az.: 90 AR 1509/22, werden zur Klarstellung ebenfalls aufgehoben.
G r ü n d e : I. Die Hauptbeteiligte ist eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) nach DDR-Recht. Ihre Firma wurde am 22.08.2000 im Genossenschaftsregister gelöscht, sie blieb aber im Grundbuch von B... (Grundbuchamt Z...) als Eigentümern von Mehrzweckhallen (Gebäudeeigentum) eingetragen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der Landkreis G..., der in einem am 27.07.2022 eingeleiteten Bauordnungsverfahren die Vereinheitlichung der Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Grundstücken und den aufstehenden Gebäuden und Anlagen regelt. In diesem Zusammenhang beantragte er mit Schreiben vom 26.10.2022 beim Amtsgericht - Registergericht - Dresden die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Hauptbeteiligte. Mit Schreiben vom 09.12.2022 verlangte das Registergericht vor einer Entscheidung über diesen Antrag die Zahlung eines Betrages in Höhe von 322,00 EUR an die Landesjustizkasse. Am selben Tag erfolgte dort eine entsprechende Sollstellung. Nach Eingang der Zahlung bestellte das Amtsgericht - Registergericht - Dresden der Hauptbeteiligten durch Beschluss vom 24.02.2023 einen Nachtragsliquidator mit dem beantragten beschränkten Wirkungskreis: „Mitwirkung bei der Regelung der Eigentumsverhältnisse an den Gebäuden und Anlagen im Bereich der Flurstücke (...) im Rahmen des Bauordnungsverfahrens nach 8. Abschnitt Landwirtschaftsanpassungsgesetzes“. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 20.01.2023 eine gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung des Kostenvorschusses begehrt. Er vertritt die Ansicht, von den Gerichtskosten befreit zu sein. Die hierzu angehörte Bezirksrevisorin des Landgerichts ist dem entgegengetreten. Die mit der Registersache befasste Rechtspflegerin hat das Schreiben des Beschwerdeführers als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.12.2022 gewertet und diese durch Beschluss vom 24.02.2023 zurückgewiesen. Hiergegen und gegen die Kostenanforderung vom 09.12.2022 richtet sich das Schreiben des Antragstellers vom 23.03.2023. Darin bezieht er sich auf die Rechtsmittelbelehrung des gerichtlichen Schreibens vom 09.12.2023 und bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde. Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat diesem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Beschluss vom 03.05.2023). Mit Beschlüssen vom selben Tag hat das Registergericht das Rechtsmittel durch eine andere Rechtspflegerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.12.2023 zurückgewiesen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden Beschluss vom 24.02.2023 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abhängigmachung der Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Hauptbeteiligte von der Einzahlung eines Vorschusses ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über seine Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 09.12.2022 richtet, ist sie zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthafte Beschwerde gegen die Abhängigmachung der gerichtlichen Entscheidung von der Einzahlung des Vorschusses ist erledigt und daher unzulässig geworden.
a) Die Verfügung des Registergerichts vom 09.12.2022 stellte keine schlichte Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin nach § 22 Abs. 2 KostVfg dar, sondern - wie schon ihr eindeutiger Wortlaut zeigt - eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 GNotKG anfechtbare Entscheidung des Registergerichts (vgl. Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., § 82 Rn. 8), auch wenn sie nicht in der Form eines Beschlusses ergangen ist (vgl. BeckOK KostR/Klahr, GNotKG, 42. Ed., § 13 Rn. 108). b) Dieses Rechtsmittel - gleichgültig, ob es sich gegen den Fakt der Abhängigmachung richtete oder (auch) gegen die Annahme der generellen Kostentragungspflicht - ist durch die Einzahlung des Kostenvorschusses sowie dadurch, dass die beantragte Bestellung des Nachtragsliquidators inzwischen tatsächlich stattgefunden hat, erledigt und damit seither unzulässig (BeckOK KostR/von Selle, 42. Ed., GNotKG § 82 Rn. 16; Toussaint/Zivier, a.a.O., § 82 Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2005 - 14 Wx 53/05, NJOZ 2007, 1465, Rn. 12 ff. bei juris). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer stets gegen seine Kostentragungspflicht verwahrt und die Vorschusszahlung nur zur Vermeidung von Verzögerungen vorgenommen hatte (vgl., wenn auch missverständlich formuliert: OLG München, Beschluss vom 20.02.2014 – 34 Wx 411/13, NJOZ 2014, 1101, bei juris Rn. 6), denn zur Klärung der Frage, ob die beantragte gerichtliche Handlung erst nach Vorschusseinzahlung vorzunehmen ist, besteht nun objektiv kein Bedarf und damit auch im entsprechenden Rechtsbehelfsverfahren kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Die insoweit angefochtenen Beschlüsse waren, da sie inzwischen gegenstandslos geworden sind, klarstellend aufzuheben. 2. Die Vorschussrechnung vom 09.12.2022 stellt - unabhängig von der Abhängigmachung der gerichtlichen Handlung von ihrer Begleichung - zugleich aber auch einen nach § 81 GNotKG anfechtbaren Kostenansatz dar (NK-GK/Holger Jäckel, 3. Aufl., GNotKG § 82 Rn. 7; vgl. im Fall der Sollstellung des Vorschusses ohne Abhängigmachung: Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 22. Aufl., § 82 Rn. 12). Ob inzwischen eine Abschlussrechnung nach § 18 GNotKG zu erstellen war, die in ihrer Höhe wohl ohnehin inhaltlich gleichlautend wie die Vorschussrechnung ausfallen würde, ist nicht relevant. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich jedenfalls ausdrücklich auch gegen diesen Kostenansatz und erfüllt alle Zulässigkeitsvoraussetzungen. Es ist auch begründet. a) Gegen den Ansatz der Kosten, der - wie auch deren Sollstellung am selben Tag zeigt - in der Verfügung der Rechtspflegerin vom 09.12.2022 enthalten war, war die Erinnerung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG gegeben (§ 11 Abs. 1 RPflG). Hierüber hatte - wie geschehen - die zuständige Rechtspflegerin zu entscheiden (Toussaint/Zivier, GNotKG, 53. Aufl., § 81 Rn. 18), allerdings, weil diese im Zusammenhang mit der Abhängigmachung bereits den Kostenansatz erlassen hatte, statt ihrer die bei ihrer Verhinderung zuständige Rechtspflegerin (Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 81 Rn. 73 m.w.N.). So hat es das Amtsgericht auch richtig gehandhabt. Gegen deren Entscheidung vom 24.02.2023 ist nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Diese ist hier auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere wurde sie bei dem Amtsgericht Dresden als die zum Empfang zuständige Stelle eingereicht. Eine Frist war nicht einzuhalten. Ein Formverstoß (§ 81 Abs. 5 Satz 1 u. 4 GNotKG) ist nicht erkennbar. Das Behördenschreiben vom 24.01.2023 ist laut Eingangsvermerk auf elektronischem Weg eingegangen (§ 14b Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 7, 81 Abs. 5 Satz 1 GNotKG). Etwaige Mängel in diesem Verfahren sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Beschwerdewert von 200,00 EUR ist überschritten (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG). Durch die Zahlung der angesetzten Kosten - hier unter ausdrücklichem Vorbehalt - ist insoweit keine Verfahrenserledigung eingetreten (vgl. Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., § 81 Rn. 33). b) Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist begründet. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren von seiner Pflicht als Antragsteller, die Kosten zu tragen, befreit. Es hätten daher keine Kosten gegen ihn erhoben werden dürfen. Die entsprechende Anordnung war aufzuheben. aa) Zu Recht hat das Registergericht bezüglich der Gebühren und Auslagen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators auf das Gerichts- und Notarkostengesetz abgestellt. Zwar ist diese Maßnahme des Registergerichts nicht ausdrücklich im Kanon des § 1 Abs. 2 GNotKG genannt, der den Anwendungsbereich dieses Gesetzes eröffnet. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GNotKG erfüllt. Für eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG besteht deshalb kein Raum. Als unternehmensrechtliches Verfahren (§ 375 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG analog) findet hier das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 03.05.2016 – 20 W 297/15, BeckRS 2016, 113190 Rn. 15). Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) finden sich keine spezielleren Vorschriften für diesen Fall (§ 1 Abs. 3 GNotKG). bb) Der Beschwerdeführer ist nicht nach § 2 Abs. 1 GNotKG persönlich von der Pflicht, Gerichtskosten oder Gebühren zu tragen, befreit. Auch das sächsische Kostenrecht sieht eine generelle Kostenbefreiung des Landkreises nicht vor (vgl. § 2 Abs. 2 GNotKG). Er wird - anders als beispielsweise der Freistaat - nicht generell von einem Befreiungstatbestand dieser Norm erfasst. cc) Die gebotene sachgerechte Auslegung des § 67 Abs. 1 LwAnpG führt hier aber zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bezüglich der durch seinen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für die LPG i.L. entstehenden Kosten von der Haftung gegenüber der Staatskasse befreit ist. (1) Dieser Vorschrift zufolge sind die zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorzunehmenden staatlichen Handlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben. Nach ihrem Absatz 1 ist dies „von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen“, wenn die zuständige Landwirtschaftsbehörde bestätigt, dass die sonst kostenpflichtige Handlung der Ausführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dient. Ob die - ausdrücklich als solche formulierten - „Hinweise“ des Beschwerdeführers in seinen Schreiben vom 26.10.2022 und vom 08.12.2022 eine solche Bescheinigung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG darstellen und ob eine solche Bescheinigung das Amtsgericht zu binden vermag (vgl. zur Gebührenbefreiung im
Flurbereinigungsverfahren: Düsing/Martinez/Kauch, FlurbG, 2. Aufl., § 108 Rn. 8), kann hier dahinstehen, denn jedenfalls ist der Kostenbefreiungstatbestand des § 67 Abs. 1 LwAnpG erfüllt. (2) Auch wenn hier also auf die Wirkung einer Bescheinigung nach § 67 Abs. 2 LwAnpG nicht abzustellen ist, ist diese Vorschrift doch auch zum richtigen Verständnis des § 67 Abs. 1 LwAnpG heranzuziehen. Da die Gebühren, Kosten-, Steuer- und Abgabefreiheit grundsätzlich ohne Nachprüfung anzuerkennen ist, wenn die zuständige Landwirtschafts- oder Flurneuordnungsbehörde bestätigt, dass eine Handlung der Durchführung dieses Gesetzes dient, muss diese letztgenannte Bedingung die maßgebliche Voraussetzung für eine Kostenbefreiung sein, und da dort hinsichtlich der Kostenstelle keine Unterscheidung gemacht wird, bedeutet dies zugleich, dass es grundsätzlich ohne Belang ist, durch wen und in welchem Abschnitt des Verfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die kostenpflichtige Handlung erfolgt, solange sie der Durchführung dieses Gesetzes dient (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 11.05.2017 – 1 A 90/16, bei juris Rn. 19 ff.). Demnach scheiden z.B. Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf- und Übertragungsverträgen aus, die eine privatautonome Übertragung von Vermögensgegenständen im Nachgang des Umwandlungsprozesses betreffen. Eine solche oder eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor. Vielmehr stellt die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dem hier beantragten Geschäftsbereich eine Maßnahme im Rahmen des Bodenordnungsverfahren gemäß § 56 LwAnpG dar, mit dem die in § 64 LwAnpG geregelte Zusammenführung von Gebäude und Bodeneigentum verfolgt wird. In diesem behördlichen Verfahren ist die Bestellung des Nachtragsliquidators hier unumgänglich. Nur so ist die LPG i.L., die nach dem Gesetz am Landwirtschaftsverfahren zu beteiligen ist, darin handlungsfähig. Das Gesetz setzt die Bestellung von Liquidatoren darum an anderer Stelle voraus (z.B. § 42 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG). Sie ist hier zwingende Voraussetzung dafür, dass das Bauordnungsverfahren ordnungsgemäß unter Beteiligung der LPG i.L. durchgeführt werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 LwAnpG). Dass die Liquidatorenbestellung selbst nicht unmittelbar im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist, ist unschädlich (vgl. VG Dresden, Urteil vom 03.02.2010 – 4 K 2487/06, NL-BzAR 2010, 245-251, bei juris Rn. 22 ff.). Im Gegenteil gehört es auch zum Regelungszweck des § 67 LwAnpG, die Kostenfreiheit auf Maßnahmen anderer staatlicher Institutionen zu erstrecken, unabhängig von der Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese getroffen werden, solange sie unmittelbar der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes dienen, welches auf diese Weise im allgemeinen Interesse schnell und kostengünstig vonstattengehen soll. Insbesondere steht daher eine Auseinandersetzung zwischen Trägern staatlicher Gewalt als Verwalter öffentlicher Kassen über die Kostentragung in einem evidenten Widerspruch zum Sind und Zweck des § 67 LwAnpG. (3) Ein Vergleich mit der zur Flurbereinigung ergangenen Rechtsprechung bestätigt dieses Rechtsverständnis. So stellt auch § 108 FlurbG eine Vorschrift über die sachliche Kostenfreiheit dar, mit der die Flurbereinigung selbst - anders als etwa deren gerichtliche Rechtmäßigkeitsüberprüfung - gefördert und erleichtert werden soll (BayVGH, Beschluss vom 28.10.1998 - 13 A 96.2608, RdL 1999, 43-44, bei juris Rn. 14). Davon ausgehend erfasst diese Norm auch Gebühren von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. SächsOVG, Urteil vom 02.12.2016 – 7 C 17/16.F, bei juris Rn. 22 ff.). Ein Grund, hiervon Gerichte auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 FlurbG benennt ausdrücklich die Berichtigung öffentlicher Bücher in diesem Zusammenhang als kostenbefreite Tätigkeit, wozu auch die bei den Amtsgerichten geführten Grundbücher gehören (Schöner/Stöber, GrundbuchR, 16. Aufl., Rn. 4047). Für die Wirkung der Vorschrift des § 67 LwAnpG kann deshalb nichts Anderes gelten, denn
auch hier soll die Gebührenbefreiung im Rahmen der effektiven Bauordnung eine unnötige Umverteilung öffentlicher Mittel und den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand verhindern. (4) Diesem Ergebnis steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. § 67 Abs. 1 LwAnpG regelt die Kostenbefreiung ohne jeden Unterschied, ob Kosten bei einer Behörde oder bei einem Gericht anfallen. Eine solche Einschränkung auf Behörden enthält lediglich die Vorschrift des § 67 Abs. 2 LwAnpG, wonach diese die entsprechende Bescheinigung der Landwirtschaftsbehörde zu akzeptieren haben. Auch wenn man diese Wirkung der Bescheinigung nicht auf Gerichte - selbst, wenn sie wie hier in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig werden - ausdehnen will, bedeutet das nicht zwingend, dass eine Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 LwAnpG zu dem Ergebnis führen müsste, dass für gerichtliche Handlungen stets Kosten anfielen. (5) Die von der Bezirksrevisorin in Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht diesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Dieser zufolge sind gerichtliche Verfahren zwar grundsätzlich nicht gebührenfrei. Bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators handelt es sich - vergleichbar mit einer Eintragung ins Grundbuch - aber nicht um ein gerichtliches Verfahren in diesem Sinne dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr sind damit solche Rechtsstreitigkeiten gemeint, die von der Gebührenfreiheit auch schon deshalb nicht erfasst werden, weil sie nicht unmittelbar der Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, sondern der Verfolgung eigener Rechte dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.1993 – BLw 49/92; OLG LSA, Beschluss vom 17.12.1997 – 2 Ww 109/97). Das ist hier nicht der Fall. Die mit dem angefochtenen Kostenansatz abgerechnete Bestellung des Nachtragsliquidators erfolgte nicht in einem Rechtsstreit zur Verfolgung von Individualrechten, sondern - wie bereits ausgeführt worden ist - als notwendiger Beitrag zur Durchführung eines Bauordnungsverfahrens. 3. Auf die Beschwerde des Landkreises waren der Kostenansatz sowie die erledigten weiteren Beschlüsse des Registergerichts daher aufzuheben. Von dem Landkreis können für die Bestellung des Nachtragsliquidators keine Gebühren und Auslagen von der Landesjustizkasse eingefordert werden. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 82 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 8 GNotGKG). Ein ordentliches Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 Satz 1 GNotGKG findet die weitere Beschwerde nur statt, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat und dieses sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. U......
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