Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (Vergabesenat) - 6 Verg 3/25
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 3: Fortführung OLG Naumburg, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 Verg 4/18.(Rn.25)
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 2025 aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners vom 13. Oktober 2025 auf Gestattung des vorzeitigen Zuschlags im o.a. Vergabeverfahren zurückgewiesen.
Die Kosten des Antragsverfahrens vor dem Oberlandesgericht einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Geschäftswert des Antragsverfahrens wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
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Der Antragsgegner, eine allgemeine obere Landesbehörde, ist u.a. Aufgabenträger der Statusentscheidungen für Menschen mit Behinderungen sowie für die Durchführung des Gesetzes über das Blinden- und Gehörlosengeld. Hierfür nutzte er seit mehreren Jahren eine Fachsoftware der Antragstellerin, welche in diesem Zusammenhang weitere IT-Dienst- und Beratungsleistungen erbrachte.
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Dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren ging eine erste Ausschreibung im Wege des Offenen Verfahrens voraus; die EU-weite Auftragsbekanntmachung wurde am xx.xx.2024 veröffentlicht. Der ausgeschriebene Dienstleistungsauftrag wurde mit „Erhöhung der Digitalisierungsreife des Schwerbehinderten-Feststellungsverfahrens“ bezeichnet und als „Ertüchtigung des Bestandsverfahrens oder Einführung eines neuen Verfahrens einschließlich Migration der Daten aus dem Bestandsverfahren für das Schwerbehindertenrecht “ beschrieben. Vorgesehen war eine Vertragslaufzeit vom 01.06.2025 bis zum 31.12.2029 ohne Verlängerungsoptionen. In diesem ersten Vergabeverfahren reichten zwei Unternehmen jeweils ein Angebot ein, darunter auch die hiesige Antragstellerin. Nachdem der Antragsgegner sie darüber informierte, dass die Zuschlagserteilung auf das Angebot des Mitbewerbers beabsichtigt sei, leitete die hiesige Antragstellerin ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ein, welches bei der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 2 VK LSA 7/25 geführt wurde. Der Antragsgegner stellte in diesem Nachprüfungsverfahren einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB, welcher unter dem Aktenzeichen 2 VK LSA 21/25 registriert, über den aber wegen prozessualer Überholung nicht mehr entschieden worden ist. Nachdem nicht nur im Angebot der hiesigen Antragstellerin, sondern auch im Angebot der Zuschlagsaspirantin jeweils zum zwingenden Ausschluss führende Mängel in Rede standen, hob der Antragsgegner das zugrundeliegende Vergabeverfahren auf, worüber die Teilnehmer am 14.06.2025 informiert wurden, und stützte seine Entscheidung darauf, dass kein zuschlagsfähiges Angebot eingegangen sei.
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Am xx.xx.2025 leitete der Antragsgegner eine zweite, die hier streitgegenständliche Ausschreibung durch Absendung des Bekanntmachungstextes ein. In der EU-weiten Auftragsbekanntmachung wurde der Dienstleistungsauftrag als „Erneuerung der Fachsoftware für das Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren nach dem SGB IX unter Ablösung des bisherigen Fachverfahrens …“ beschrieben. Er verwies u.a. darauf, dass der Zuschlag wegen einer hinreichend begründeten Dringlichkeit der Beschaffung bis Ende Oktober 2025 erteilt werden solle, um eine Leistungserbringung zum 01.01.2026 zu gewährleisten. Die Ausschreibung erfolgte auf der Grundlage der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Auftrag umfasst Leistungen der Softwareprogrammierung beim Antragsgegner und Beratungsleistungen mit einer Laufzeit von 48 Monaten und der Option, dass sich der Vertrag danach bis zu zweimal jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Hierzu führte der Antragsgegner u.a. aus, dass die Forderung nach einer Erneuerung der Fachsoftware, anders als eine schrittweise Ertüchtigung, ein vollständig neues Umsetzungskonzept verlange und sich diese Forderung aus den Erfahrungen der ersten Ausschreibung sowie dem aktuellen Stand der technischen Umsetzung, insbesondere der Inbetriebnahme eines neuen Rechenzentrums in der Behörde, ergeben habe. Der geschätzte Netto-Auftragswert beträgt 1,1 Mio. €.
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In der Auftragsbekanntmachung des zweiten Vergabeverfahrens wurden insgesamt fünf Eignungskriterien veröffentlicht. Für die Erfüllung des Kriteriums „Spezifischer Jahresumsatz“ verlangte der Antragsgegner den Nachweis eines Mindestjahresumsatzes im Bereich der IT-Systementwicklung i.H.v. 1 Mio. € der letzten drei Geschäftsjahre durch Vorlage einer Bestätigung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer. Hierzu wurde in der Vergabedokumentation erläutert, dass der Auftragnehmer über die wirtschaftliche und finanzielle Kapazität für die Ausführung des Auftrags verfügen müsse. Eine kontinuierlich hohe Geschäftsumsätze ausweisende Markttätigkeit des Unternehmens könne eine bessere Gewähr für eine einwandfreie Ausführung des Auftrags bieten. Um die Arbeitsfähigkeit des Fachbereichs Schwerbehindertenrecht nicht zu gefährden, sei eine Auftragsausführung in einer sehr kurzen Zeit erforderlich. Im Rahmen des Kriteriums „Referenzen zu bestimmten Dienstleistungen“ forderte der Antragsgegner mindestens zwei Referenzen zu Aufträgen im Bereich IT-Systementwicklung, bei denen Verknüpfungen mehrerer Organisationsstrukturen im Fokus standen oder die über verschiedene Organisationsebenen hinweg umgesetzt wurden, wobei mindestens eine Referenz im Bereich Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahren gegeben sein müsse. Insoweit wurde die Vorlage einer Referenzliste der in den letzten drei Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen (unter Vorgabe von Mindestangaben) verlangt. Sodann hieß es: „Um mehr Wettbewerb zu gewährleisten, können auch Referenzen gewertet werden, die länger zurückliegen, aber maximal fünf Jahre.“
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Für die Abgabe von Teilnahmeanträgen wurde eine Frist bis zum 20.08.2025 gesetzt. Bestandteil der Vergabeunterlagen war eine sog. Kurzleistungsbeschreibung, während die vollständigen Vergabeunterlagen erst mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zur Verfügung gestellt werden sollten. In der Kurzleistungsbeschreibung wurde dargestellt, dass das bestehende halbelektronische Hybridverfahren mit noch analoger Aktenführung schnellstmöglich abgelöst werden solle durch die Einführung einer elektronischen Akte und eines Online-Zugangs. Es sollten zugleich die Möglichkeiten eines mobilen Arbeitens und der Telearbeit geschaffen und der elektronische Rechtsverkehr in der Gesundheitsversorgung befördert werden. Hierfür seien sämtliche mit dem Fachverfahren verbundene Verwaltungsvorgänge zu implementieren. Ziele seien eine konsequente Nutzung digitaler Kommunikation, die Automatisierung und Standardisierung von Arbeitsschritten – d.h. die Umsetzung der Prinzipien Digital First und Digital Only –, der künftige Einsatz künstlicher Intelligenz und dadurch eine signifikante Verkürzung der Bearbeitungszeiten. Das Fachverfahren müsse technisch einem Arbeitsaufkommen von ca. 45.000 Antragsverfahren, 7.000 Widerspruchsverfahren und 1.200 Klageverfahren jährlich gewachsen sein. Erforderlich sei die Migration von Daten aus dem bisher genutzten Fachverfahren zu ca. 300.000 laufenden Verfahren, idealerweise auch zu den abgeschlossenen Verfahren. Das Projekt zur Ablösung des Altverfahrens solle noch 2025 beginnen und bereits zum 01.01.2026 solle der Produktivstart der Grundfunktionalitäten sichergestellt sein, weil zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der Vorgaben für die elektronische Übermittlung der Daten an die Finanzämter in Kraft trete. Die Erneuerung der Software solle bis Ende Juni 2026 abgeschlossen sein.
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Die Antragstellerin rügte vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist mit ihrem Schriftsatz vom 18.08.2025 u.a. die Vergaberechtswidrigkeit der auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit bezogenen Eignungsanforderung im Hinblick auf dessen Unverhältnismäßigkeit und dessen diskriminierende Wirkung. Der Antragsgegner half der Rüge nicht ab, worüber er die Antragstellerin am 19.08.2025 informierte.
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Die Antragstellerin und die Mitbewerberin aus der ersten Ausschreibung reichten jeweils fristgerecht einen Teilnahmeantrag ein.
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Am 25.08.2025 beantragte die Antragstellerin die Nachprüfung des Vergabeverfahrens; das Verfahren wird bei der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 2 VK LSA 25/25 geführt.
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Am 01.09.2025 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin darüber, dass sie nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werde, da der von ihr angegebene Jahresumsatz den geforderten Mindestumsatz unterschreite. Der Mitbewerber wurde zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das inzwischen eingegangene Angebot des Mitbewerbers wurde am 29.09.2025 geöffnet, danach geprüft und bewertet. Es ist für die Zuschlagserteilung vorgesehen.
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Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die Entscheidungsfrist im Nachprüfungsverfahren am 25.09.2025 bis zum 03.11.2025 verlängert.
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Am 13.10.2025 hat der Antragsgegner einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Erteilung des Zuschlags vor Abschluss des Nachprüfungsverfahrens gestellt, welcher unter dem Aktenzeichen 2 VK LSA 27/25 registriert worden ist.
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Die Vergabekammer hat mit ihrem Beschluss vom 21.10.2025 dem Antragsgegner gestattet, nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung den Zuschlag zu erteilen. Sie ist in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass bereits gut einzuschätzen sei, dass der Nachprüfungsantrag keine Erfolgsaussicht habe. Er sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil der Teilnahmeantrag der Antragstellerin zu Recht nach §§ 57 Abs. 1, 42 Abs. 1 VgV ausgeschlossen worden sei. Die hierfür maßgebliche Vorgabe des Mindestjahresumsatzes sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Das wegen § 169 Abs. 2 Satz 5 GWB notwendige besondere Beschleunigungsinteresse des Antragsgegners ergebe sich daraus, dass seit nunmehr drei Jahre die Anzahl der Neufeststellungsanträge signifikant gestiegen sei und dieser Umstand zu einer erheblichen Verlängerung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer geführt habe. Deswegen sei es dringend geboten, ein effizienteres Verwaltungsverfahren einzuführen. Dem Antragsgegner könne nicht angelastet werden, dass im vorangegangen Vergabeverfahren kein zuschlagfähiges Angebot eingegangen sei.
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Gegen diese ihr am 21.10.2025 zugestellte Entscheidung richtet sich der mit Schriftsatz vom 27.10.2025 erhobene und am selben Tage beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts gemäß § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB.
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Die Antragstellerin ist u.a. der Meinung, dass der Beschluss vom 21.10.2025 bereits an formellen Mängeln leide. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer habe ihr Nachprüfungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsgegner in Kenntnis des Jahresumsatzes der Antragstellerin den Mindestjahresumsatz in diskriminierender Weise festgelegt habe, um sie vom Wettbewerb ausschließen zu können. Die Ausschreibung sei auf einen Wechsel des Dienstleisters angelegt worden. Im Übrigen verhalte sich auch die Vergabekammer widersprüchlich, wenn sie einerseits in der angefochtenen Entscheidung von einer offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Nachprüfungsantrages ausgehe und andererseits die Entscheidungsfrist wegen der Komplexität der nachzuprüfenden Aspekte verlängere. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ein besonderes Beschleunigungsinteresse schon nicht plausibel dargelegt habe. Die verlängerte Bearbeitungsdauer beruhe vor allem darauf, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit keine Maßnahmen zur Erhöhung des Digitalisierungsgrades ergriffen habe. Darüber hinaus seien schnelle Effekte der Auftragsvergabe nicht zu erwarten, weil das Projekt einer vollständigen Erneuerung der Verwaltungsprozesse in der Übergangszeit eher zu einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer führen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.10.2025 das Verbot des Zuschlags gemäß § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB wiederherzustellen,
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hilfsweise, das Verbot des Zuschlags vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Wiederherstellung des Zuschlagsverbots zu verlängern.
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Der Antragsgegner beantragt,
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diese Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 30.10.2025 Bezug genommen.
B.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots ist nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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I. Der Antrag der Antragstellerin an das Beschwerdegericht ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB statthaft, weil die Vergabekammer dem Antragsgegner gestattet hat, den Zuschlag im streitgegenständlichen Vergabeverfahren vorzeitig und vor dem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens zu erteilen (vgl. zum Rechtscharakter dieses besonderen Rechtsmittelverfahrens nur Kus in: Röwekamp/ Kus/ Portz/ Prieß, GWB, 6. Aufl. 2026, § 169 Rn. 97). Die Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens ist antragsberechtigt und hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Der Antrag ist formgerecht eingegangen, insbesondere ist auch die Einreichung per beA formgerecht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt Beschluss v. 17.06.2025 – 6 Verg 1/25 „Klinikbetten“ – noch unveröffentlicht, unter Abschnitt B. I. 2. der Gründe, BA S. 6).
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II. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung des prozessualen Zuschlagsverbots ist auch begründet. Im Rahmen der nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderlichen Gesamtabwägung kann ein Überwiegen der durch das Zuschlagsverbot bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens möglicherweise geschädigten Interessen bzw. der mit einer vorzeitigen Zuschlagserteilung einhergehenden Vorteile gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einem effektiven Rechtsschutz und dem Interesse der Allgemeinheit an einer Durchsetzung des Vergaberechts nicht festgestellt werden.
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1. Allerdings sind die Angriffe gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Der Beschlussfassung der Vergabekammer ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Vergabekammer vom 29.10.2025 eine gemeinsame Beratung der Angelegenheit durch alle drei Mitglieder der Vergabekammer, insbesondere auch des ehrenamtlichen Beisitzers, vorausgegangen. Wie die Antragstellerin selbst zitiert hat, ist nach der Geschäftsordnung der Vergabekammern die Unterzeichnung des abgesetzten Beschlusses durch den Vorsitzenden und den hauptamtlichen Beisitzer ausreichend.
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2. Nach § 169 Abs. 2 Satz 6 GWB gilt für das Antragsverfahren vor dem Beschwerdegericht derselbe Prüfungsmaßstab wie für das Antragsverfahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GWB vor der Vergabekammer (also Sätze 1 bis 5 des Absatzes 2; vgl. nur Kus, a.a.O., § 169 Rn. 99). Das Beschwerdegericht hat jedoch die Abwägung erneut und in eigener Verantwortung vorzunehmen und ist nicht etwa darauf beschränkt, die Ermessensentscheidung der Vergabekammer auf Ermessensfehler zu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – in juris Rz. 28 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss v. 18.10.2019 – 7 Verg 4/19 „Fahrzeug-Rückhaltesysteme I“ – NZBau 2020, 549, in juris Rz. 28 m.w.N.; OLG Naumburg, Beschluss v. 17.06.2025 – 6 Verg 1/25 „Klinikbetten“ – noch unveröffentlicht). Danach sind in persönlicher Hinsicht nicht nur die jeweiligen unmittelbaren Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners des Hauptverfahrens, sondern auch die Interessen der Allgemeinheit und die Interessen der übrigen am Vergabeverfahren Beteiligten, z.B. des Zuschlagsaspiranten, zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn Letzterer zum Nachprüfungsverfahren nicht beigeladen ist. In sachlicher Hinsicht geht es um die Wahrung oder gar Verbesserung der Zuschlagschancen des Antragstellers und zugleich um dessen Interesse an der Gewährung eines effektiven Primärrechtsschutzes. Der Antragsteller hat insoweit ein gewichtiges Interesse daran, dass ihm die Möglichkeit verbleibt, seine Rechte im Wege des Primärrechtsschutzes zu verfolgen und nicht allein auf den Sekundärrechtsschutz verwiesen zu werden. Denn der Sekundärrechtsschutz vermag auch im Erfolgsfall nur einen Teil der Nachteile wettzumachen, die mit dem Verlust des Auftrags verbunden sind. An der Effektivität des Primärrechtsschutzes besteht im Übrigen auch ein Interesse der Allgemeinheit, weil die Durchsetzung der vergaberechtlichen Regelungen nach der unionsrechtlichen Konzeption vor allem durch die Gewährung von Individualrechtsschutz erfolgen soll. Es geht darum, dass das Vergaberecht angewendet und „gelebt“ werden soll, und nicht etwa vorrangig darum, eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zu sanktionieren (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – a.a.O., in juris Rz. 31-33 m.w.N.; Beschluss v. 22.11.2019 – 7 Verg 7/19 „Irritationsschutzwand“ – NZBau 2020, 478, in juris Rz. 31 m.w.N.; Beschluss v. 17.06.2025 – 6 Verg 1/25 „Klinikbetten“ – noch unveröffentlicht). Zu beachten ist weiter das Interesse des Auftraggebers an der konkreten Beschaffung für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben sowie an der Vermeidung von Kostensteigerungen und sonstigen nachteiligen Folgen von zeitlichen Verzögerungen. In die Abwägung sind die Interessen der Allgemeinheit einerseits an einer kontinuierlichen und auch wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung einzustellen, d.h., dass sowohl die Vorzüge einer vorzeitigen Zuschlagserteilung auf das derzeit als wirtschaftlichstes erscheinende Angebot als auch ein u.U. bestehendes und vermeidbares Schadensersatzrisiko Berücksichtigung finden können. In die Abwägung sind grundsätzlich auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Antragstellers im Nachprüfungsverfahren einzubeziehen, weil sie die vorgenannten Aspekte beeinflussen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 11.09.2018 – 7 Verg 4/18 – a.a.O., in juris Rz. 34 und 37). Das gilt insbesondere dann, wenn die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags bei summarischer Prüfung gering sind. Schließlich können auch die Aussichten des Antragstellers, im Vergabeverfahren den Zuschlag zu erhalten, von Bedeutung sein.
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3. Der Senat vermag auf der Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin im Hauptverfahren nicht festzustellen, dass der Nachprüfungsantrag ohne Erfolgsaussichten ist.
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a) Es kann offenbleiben, ob die von der Antragstellerin gerügte Bestimmung des Niveaus der Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer des Vergabeverfahrens grundsätzlich sachlich gerechtfertigt war oder nicht. Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner sowohl sein Leistungsbestimmungsrecht als auch sein Bestimmungsrecht bezüglich der Eignungsanforderungen bewusst diskriminierend darauf ausgerichtet habe, dass die Antragstellerin als Teilnehmerin nicht in Betracht komme. Dieser Rüge ist die Vergabekammer bisher nicht nachgegangen. Sie ist auch nicht substanzlos, wie insbesondere auch die Stellungnahme des Antragsgegners im Verfahren vor dem Senat vom 30.10.2025 zeigt. Die dort teilweise verwendeten Formulierungen (S. 4 f.) enthalten jedenfalls unsachliche Angriffe gegen die Antragstellerin. Es wird zu prüfen sein, ob weitere Anhaltspunkte in der Vergabedokumentation Niederschlag gefunden haben.
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b) Zudem drängt sich auf, dass die Wahl der Verfahrensart durch den Antragsgegner vergaberechtswidrig erfolgt sein könnte; dieser Vergabeverstoß wird von Amts wegen zu prüfen sein. Der Antragsgegner hat sich bei der Wahl des – eines besonderen Zulässigkeitsgrundes bedürfenden – Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb mit kurzen Bewerbungs- und Angebotsfristen auf die Kontinuität des Beschaffungsvorgangs zur ersten Ausschreibung gestützt. Das ist zweifelhaft, denn während der ersten Ausschreibung im Schwerpunkt eine Ertüchtigung der Bestandssoftware mit einem geringeren Leistungsumfang zugrunde lag, was vom angesprochenen Adressatenkreis der Fachunternehmen durchaus als wettbewerbsbeschränkendes Signal aufgefasst werden konnte, wird mit der zweiten Ausschreibung nach den eigenen Angaben des Antragsgegners ein völlig neues, umfangreicheres und vor allem qualitativ anspruchsvolleres Projekt der vollständigen Erneuerung und Neukonzeption der Verwaltungsprozesse verfolgt. Damit könnte die – für die Anwendung des § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV notwendige – Identität des Beschaffungsvorgangs fehlen. Zu diesem Aspekt haben sich die Beteiligten des Nachprüfungsverfahrens noch nicht geäußert, wozu ihnen Gelegenheit zu geben ist. Der Ausgang der Prüfung dieses Vergabeverstoßes ist ungewiss.
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4. Der Antragsgegner hat ein besonderes, im Rahmen des Verfahrens nach § 169 Abs. 2 GWB durchgreifendes Beschleunigungsinteresse nicht schlüssig dargetan.
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a) Gegenstand des Beschaffungsvorhabens war ursprünglich im Kern ein Anschlussvertrag an die Bestandsdienstleistungen mit dem Ziel einer Ertüchtigung der Bestandssoftware, auch wenn in der Auftragsbekanntmachung alternativ die Einführung eines neuen Verfahrens zugelassen wurde. Inzwischen wurde das Beschaffungsvorhaben dahin geändert, dass das bisherige Fachverfahren abgelöst und die Software-Infrastruktur für den Bereich des Schwerbehindertenrecht-Feststellungsverfahrens vollständig umgestaltet und an erhöhten qualitativen Anforderungen ausgerichtet werden soll. Auch wenn die Gründe für die erhebliche Anhebung des Digitalisierungsgrades der Tätigkeiten in diesem Aufgabenbereich ohne Weiteres nachvollziehbar und anerkennungswert sind, ergibt sich aus vergaberechtlicher Sicht die Dringlichkeit vor allem daraus, dass die öffentliche Hand in den vergangenen drei Jahren trotz sukzessiven Anwachsens der vom Antragsgegner aufgezeigten Probleme keine Haushaltsmittel für eine Abhilfe zur Verfügung gestellt hat. Dies ist dem Antragsgegner vergaberechtlich zuzurechnen, denn könnte sich die konkrete Vergabestelle darauf berufen, dass ein Beschleunigungsinteresse allein daraus resultiere, dass es bislang einen Investitionsstau gegeben habe, könnte die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren zu einer Ausnahme verkürzt werden, was nicht im Sinne der Vorschriften der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie ist.
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b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des Digitalisierungsgrades, hier insbesondere durch die erstmalige Einführung und Implementierung einer elektronischen Aktenführung, und die Ermöglichung einer Prozessoptimierung kurzfristige Effekte für die Effizienz und Dauer der Verwaltungsverfahren nicht erwarten lassen, sodass die durch das Abwarten des Ausgangs des Nachprüfungsverfahrens u.U. auftretende zeitliche Verzögerung demgegenüber nicht ins Gewicht fallen dürfte. Das zeigt sich auch an der vom Antragsgegner selbst bestimmten Vertragslaufzeit.
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c) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist das Scheitern der ersten Ausschreibung nicht ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die beiden Teilnehmer mangelbehaftete Angebote eingereicht hatten. Die erste Ausschreibung war vollständig ohne die Bekanntmachung von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen geführt worden, so dass dem Antragsgegner eine nach § 122 GWB in jedem Vergabeverfahren zwingend durchzuführende Prüfung und Bewertung der Eignung gar nicht möglich war. In diesem Verfahren war eine Zuschlagserteilung nach der ständigen Spruchpraxis der Vergabekammern des Landes Sachsen-Anhalt nicht zulässig. Die nunmehrige Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs und die vom Antragsgegner insbesondere gegen die Eignung der Antragstellerin vorgebrachten Argumente zeigen deutlich, dass auch der Antragsgegner ein Bedürfnis für die Festlegung von Eignungsanforderungen hat.
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IV. 1. Die Entscheidung über die Kostentragung im Antragsverfahren beruht auf §§ 169 Abs. 2 Satz 8, 176 Abs. 3 Satz 4, 175 Abs. 2, 71 GWB.
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2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die Brutto-Auftragssumme des ausgeschriebenen Auftrags zugrunde.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- GWB § 169 Aussetzung des Vergabeverfahrens 11x
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- VgV 2016 § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten 1x
- 6 Verg 1/25 3x (nicht zugeordnet)
- 7 Verg 4/19 1x (nicht zugeordnet)
- NZBau 2020, 549 1x (nicht zugeordnet)
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- NZBau 2020, 478 1x (nicht zugeordnet)
- VgV 2016 § 14 Wahl der Verfahrensart 1x
- GWB § 122 Eignung 1x
- GKG 2004 § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren 1x