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GWB § 122 Eignung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

(2) Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich Folgendes betreffen:

1.
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
2.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,
3.
technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(3) Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.

(4) Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 5/21
28. Oktober 2021
54 Verg 5/21 28. Oktober 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 4/20
9. Dezember 2020
17 Verg 4/20 9. Dezember 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Vergabesenat) - 54 Verg 2/20
12. November 2020
54 Verg 2/20 12. November 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 4769/18
10. September 2020
19 K 4769/18 10. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 3/20
12. August 2020
17 Verg 3/20 12. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (Vergabesenat) - 17 Verg 2/20
12. August 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZB 3/17
4. April 2017
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1012/03
1. Oktober 2004
5 S 1012/03 1. Oktober 2004