Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (9. Zivilsenat) - 9 W 48/25
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2025 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 19. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Wie in dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer 5. und in der Verfügung des Senats vom 17. Dezember 2025 ausgeführt, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 24 EU-VSchDG lediglich gegen Entscheidungen in der Hauptsache, nicht aber gegen Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung von Beschwerden zulässig. Insoweit handelt es sich hier nicht um eine Hauptsache i.S.d. § 24 Abs. 1 EU-VSchDG.
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Die Zulässigkeit der Beschwerde kann auch nicht aus § 22 Nr. 2 EU-VSchDG i.V.m. § 567 ZPO hergeleitet werden. Ein Verweis auf die Beschwerdevorschriften in der ZPO fehlt und kann auch nicht im Wege der Analogie hergeleitet werden, nachdem die entsprechenden Vorschriften im Übrigen genau benannt werden. Von einem unbewussten Auslassen ist hier nicht auszugehen. Dies gilt umso mehr, als § 24 EU-VSchDG für die Hauptsache ausdrücklich ein Beschwerdeverfahren einschließlich des vorgesehenen Rechtsweges zum Bundesgerichtshof regelt. Schon der Umstand, dass eine solche Regelung für die hier verfahrensgegenständliche aufschiebende Wirkung fehlt, spricht gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
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Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gemäß § 22 Nr. 2 EU-VSchDG die Vorschriften der ZPO gelten, ist mit „Beschwerdegericht“ das im Beschwerdeverfahren angerufene Landgericht gemeint.
- 4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 24 EU-VSchDG 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 EU-VSchDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Nr. 2 EU-VSchDG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x