Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 Ws 73/79
Tenor
Die Sache wird zunächst an das Landgericht Bochum zurückgegeben.
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Gründe:
2Wie der Vorsitzende der Strafkammer aktenkundig gemacht hat (Verfügung vom 8. März 1979, Bl. 80 des Sonderheftes), ist bei dem Landgericht nach Vorliegen der von dem Verteidiger angekündigten weiteren Begründung seiner Beschwerden eine Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO beabsichtigt. Andererseits ist dem Beschwerdeführer die von ihm angekündigte ergänzende Begründung der Rechtsmittel z.Zt. nicht möglich, da ihm die hierfür als erforderlich bezeichnete Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll von der Strafkammer z.Zt. und voraussichtlich bis zum Abschluß der gegen den Mitangeklagten ... gerichteten Hauptverhandlung nicht eingeräumt wird.
3Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat z.Zt. zu einer Sachentscheidung außer Stande. Die Sache war zur Entgegennahme der abschließenden Beschwerdebegründungen und zu den Entscheidungen gem. § 306 Abs. 2 StPO an die Vorinstanz zurückzugeben, zumal auch der Beschwerdeführer die Entscheidung des Senats derzeit nicht erstrebt und weitere Ausführungen zur Begründung seiner Rechtsmittel nach Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll angekündigt hat.
4Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
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