Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 306 Einlegung; Abhilfeverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 8/26
3. März 2026
1 Ws 8/26 3. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 5 Ws 38/26
2. Februar 2026
5 Ws 38/26 2. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 861/25
18. Dezember 2025
2 Ws 861/25 18. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 2 Qs 182/25
11. Dezember 2025
2 Qs 182/25 11. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Traunstein - 9 Qs 227/25
9. Dezember 2025
9 Qs 227/25 9. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 254/25, 1 Ws 255/25
17. November 2025
1 Ws 254/25, 1 Ws 255/25 17. November 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 17 Qs 7/25
13. November 2025
17 Qs 7/25 13. November 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1552/24
21. Oktober 2025
2 BvR 1552/24 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 45/25
17. September 2025
StB 45/25 17. September 2025
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - JKI Qs 17/25 jug
30. Juli 2025
JKI Qs 17/25 jug 30. Juli 2025