Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 Ws 39/81
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Schöffengerichts Recklinghausen vom 8. Mai 1980 werden aufgehoben.
Die Sache ist der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zur Entscheidung vorzulegen.
1
Gründe:
2Gegen den Beschwerdeführer ist durch Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 29. September 1975 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt worden. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft, der am 24. Januar 1980 beim Amtsgericht Recklinghausen eingegangen ist, ist durch Beschluß des Schöffengerichts vom 8. Mai 1980 die Strafaussetzung widerrufen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat die Strafkammer durch den angefochtenen Beschluß verworfen.
3Die weitere Beschwerde des Verurteilten ist hier entsprechend der wahren Rechtslage zulässig. Eine Entscheidung des Landgerichts "auf die Beschwerde hin", die gemäß § 310 Abs. 2 StPO nicht anfechtbar wäre, liegt nicht vor. Denn das Landgericht ist nur deswegen als Beschwerdegericht tätig geworden, weil das Amtsgericht - Schöffengericht - zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hatte. In einem solchen Falle ist die Beschwerde gegen de Entscheidung des Landgerichts deshalb zulässig, weil sonst die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre (vgl. hierzu z.B. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 310, Rdn. 6, mit weiteren Nachweisen; Müller-Sax, StPO, 6. Aufl., § 310, Anm. 1. b); BayObLGSt 1955, 19; OLG Hamm, NJW 1968, 419; OLG Hamm, Beschluß vom 8.11.1976 -2 Ws 273/76-; auch OLG Bremen, NJW 1967, 1975).
4Für die erstinstanzliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung war im vorliegenden Fall gemäß §§ 462 a Abs. 1 und Abs. 4, 453 StPO die Straf. Vollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum zuständig weil der Verurteilte seit dem 8. März 1980 in anderer Sache Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum verbüßte. Zwar war der Verurteilte zu der Zeit, als das Schöffengericht mit dem Widerruf der Strafaussetzung befaßt wurde, noch in Freiheit. Gleichwohl ging am 8. März 1980 die Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer über, da das Schöffengericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Widerruf entschieden hatte. Dieser Zuständigkeit; Wechsel (Übergang vom Gericht des ersten Rechtszuges auf die Strafvollstreckungskammer) tritt auch dann ein, wenn - wie hier - bereits vor Beginn der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in der anderen Sache das Gericht des ersten Rechtszuges mit dem Widerruf befaßt war und eine Entscheidung zu treffen hatte, dies aber im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckung noch nicht geschehen war (vgl. hierzu z.B. BGHSt 26, 187, 189 = NJW 1975, 2352 = MDR 1975, 1033).
5Nach alledem waren der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Schöffengerichts aufzuheben.
6Der Senat konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, weil eine Entscheidung der in erster Instanz allein zuständigen Strafvollstreckungskammer bisher noch nicht ergangen ist und somit den Beteiligten im Falle einer Sachentscheidung des Senats eine Instanz genommen würde.
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