Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 279/83
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das am 25. Mai 1983 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lünen zu Ziffer II abgeändert.
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesknappschaft XXX, VersNr. XXX, werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 704,21 DM, bezogen auf den 30. November 1982, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt XXX, VersNr. XXX, übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien haben am 29. August 1953 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des am 2. Juli 1932 geborenen Ehemanns (Antragstellers) ist der am 28. Mai 1936 geborenen Ehefrau (Antragsgegnerin) am 16. Dezember 1982 zugestellt worden.
4Der Ehemann hat in der Ehezeit eine Anwartschaft aus der knappschaftlichen Rentenversicherung von monatlich 2.068,63 DM sowie eine Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegt, in Höhe von monatlich 0,07 DM erworben.
5Die Ehefrau bezog zum Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 656,90 DM monatlich bei der Landesversicherungsanstalt XXX. Sie erhielt außerdem - wie im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist - am Ende der Ehezeit von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in XXX eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von 267,-- DM monatlich; der Anspruch auf diese Rente ist unverfallbar.
6Nach der für die Ehefrau erteilten Auskunft der Landesversicherungsanstalt XXX beläuft sich die Rentenanwartschaft der Ehefrau auf monatlich 448,70 DM und deren - zusätzliche - Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB auf monatlich 3,-- DM.
7II.
8Auf die gemäß §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige Beschwerde war die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Regelung des Versorgungsausgleichs abzuändern.
9Auf seiten des Antragstellers ist ein Betrag von 2.068,65 DM - statt, wie vom Amtsgericht angenommen, von 2.068,63 DM - in den Versorgungsausgleich einzustellen. Zu der Anwartschaft auf ein Altersruhegeld in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 2.068,63 DM ist der Wert der Höherversicherung von 0,02 DM zu addieren. Die Umrechnung der nicht dynamischen Anwartschaft auf 0,07 DM in eine dynamische Rente hat mit Hilfe der Barwertverordnung und der Rechengrößenbekanntmachung zu erfolgen. Bei einem Alter des Ehemanns von 50 Jahren am Ende der Ehezeit beträgt der Faktor gemäß Tabelle 1 der Barwertverordnung 3,9. Die Multiplikation mit dem Jahresbetrag der Höherversicherung von 0,84 DM ergibt einen Barwert von 3,16 DM. Dieser Barwert ist mit den Faktoren des Jahres 1982 der Tabellen 5 und 2 der Rechnengrößenbekanntmachung umzurechnen: 3,16 DM x 0,01884197 (Tabelle 5) x 0,4067452 (Tabelle 2) = 0,02 DM.
10Auf seiten der Ehefrau ist zunächst die Erwerbsunfähigkeitsrente mit einem Zahlbetrag von 459,40 DM zu berücksichtigen. Das fiktive Altersruhegeld ist im vorliegenden Fall für die Berechnung des Versorgungsausgleichs nicht maßgebend. Bei der Frage, ob dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, die von dem fiktiv errechneten Altersruhegeld abweicht, die tatsächlich bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente oder der fiktive Rentenbetrag für die Wertberechnung maßgebend ist, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ist die Erwerbsunfähigkeitsrente geringer, ist grundsätzlich das fiktive Altersruhegeld maßgeblich, weil der Versicherte mit der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld einen Anspruch auf Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld erlangt, § 1254 Abs. 2 RVO (BGH FamRZ 84, 673). Ist dagegen die bezogene Rente - wie hier - höher, so hängt ihre Berücksichtigung zunächst davon ab, ob von einem Fortbestehen des Anspruchs auf diesen Rentenbetrag ausgegangen werden kann. Wenn der Bezieher der Erwerbsunfähigkeitsrente kurz vor Vollendung des 65, Lebensjahres steht, ist jedenfalls - abweichend vom Wortlaut der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, 1304 Abs. 1 RVO - der tatsächliche Zahlbetrag maßgebend (BGH FamRZ 82, 33; BGH FamRZ 84, 673). In diesen Fällen ist mit einem Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr zu rechnen. Das Altersruhegeld wird jedenfalls nicht niedriger als die Erwerbsunfähigkeitsrente sein. Kommt es nach § 1254 Abs. 3 Satz 1 RVO zur Umwandlung der Erwerbunfähigkeitsrente in ein Altersruhegeld, so ist aufgrund der nach § 1254 Abs. 2 Satz 2 RVO entsprechend anwendbaren Besitzstandsregelung des § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO gewährleistet, daß das Altersruhegeld nicht niedriger ist als die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente.
11Im vorliegenden Fall war die Ehefrau am Ende der Ehezeit zwar erst 46 Jahre alt, stand also nicht unmittelbar vor Erreichen des 65. Lebensjahres. Diesem Altersunterschied kann jedoch keine entscheidende Bedeutung zukommen. Aus dem vom Senat eingeholten ärztlichen Gutachten ergibt sich, daß die Erwerbsfähigkeit der Ehefrau mit Sicherheit nicht wieder hergestellt werden wird; sie wird erwerbsunfähig bleiben und somit die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr verlieren können. Da insoweit eine eindeutige Prognose möglich ist, ist der Fall nicht anders zu behandeln, als stünde sie unmittelbar vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres; entscheidend ist allein, ob noch mit einem Wegfall der einmal bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerechnet werden muß. Da dies nicht der Fall ist, besteht auch für die Ehefrau ein Anspruch auf Wahrung des Besitzstandes gemäß § 1254 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO; danach ist der errechnete Betrag des fiktiven Altersruhegeldes ggf. bei Erreichung des 65. Lebensjahres auf den tatsächlichen Zahlbetrag anzuheben.
12Allerdings ist nicht die bei Ende der Ehezeit tatsächlich bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in den Versorgungsausgleich einzustellen, sondern nur ein Anteil dieser Rente mit den Wertanteilen, die auf die Ehezeit entfallen. Gemäß § 1260 RVO enthält die tatsächlich bezogene Rente deshalb, weil die Ehefrau am Ende der Ehezeit noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht hatte, eine Zurechnungszeit, nämlich die Zeit vom ursprünglichen Versicherungsfall bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Diese Zurechnungszeit kann nicht in vollem Umfang übernommen werden, weil sonst Zeiten berücksichtigt wurden, die nach dem Ende der Ehezeit liegen. Nach § 1304 Abs. 1 RVO ist deshalb die zu übernehmende Zurechnungszeit auf die Zeit bis zum Versicherungsfall für das fiktive Altersruhegeld - Ende der Ehezeit - zu begrenzen. Die genannten Besitzschutzvorschriften - § 1254 Abs. 2 in Verbindung mit § 1253 Abs. 2 Satz 5 RVO - sind auf diesen Fall nicht anzuwenden; andernfalls würde eine Zurechnungszeit, die nach § 1304 Abs. 1 RVO auf die Zeit bis zum Vormonat der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu begrenzen ist, voll über den besitzgeschützten Zahlbetrag in das Altersruhegeld einfließen (Maier, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, § 83 AVG Anm. 2.1.5; Bastian/Roth-Stielow-Schmeiduch, 1. EheRG, § 1304 RVO Rdn. 24).
13Der Gedanke des § 1304 Abs. 1 Satz 1 RVO, wonach eine Zurechnungszeit auf die Ehezeit beschränkt sein soll, ist deshalb dadurch zu verwirklichen, daß nur die Werteinheiten einzusetzen sind, die auf die Ehezeit entfallen (Soergel/Schmeiduch § 1587 a BGB Rdn. 41 c; vgl. auch BGH FamRZ 82, 36, 41). Dies ist hier der Betrag von 459,40 DM.
14Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem ähnlich gelagerten Fall (FamRZ 85, 611) ausgeführt hat, daß in Fällen, in denen zum Zeitpunkt des Ehezeitendes, der eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehende Ausgleichspflichtige noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat, für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht von seinem tatsächlichen Rentenzahlbetrag, sondern nur von seinem fiktiv errechneten Altersruhegeld ausgegangen werden könne, geht der Senat davon aus, daß diese Auffassung darauf beruht, daß nachdem genannten Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht feststand, ob die Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs mit Sicherheit andauern würde. Insoweit liegt der hier zu entscheidende Fall anders.
15Auf seiten der Ehefrau ist weiter die tatsächlich gezahlte Versorgungsrente der VBL in die Berechnung des Versorgungsausgleichs einzustellen, und zwar mit dem Ehezeitanteil (vgl. BGH FamRZ 82, 33, 35); dies ist der Betrag von 200,83 DM.
16Der Gesamtbetrag der auf seiten der Ehefrau zu berücksichtigenden Renten errechnet sich folglich mit 660,23 DM.
17Der Unterschiedsbetrag zwischen den auf beiden Seiten errechneten Beträgen beläuft sich auf 1.408,42 DM. Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB sind monatliche Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes auf den Ehegatten zu übertragen, der geringerwertige Anwartschaften innerhalb der Ehezeit erworben hat. Demnach sind monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 704,21 DM vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen.
18III.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
20Der Senat hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen, §§ 621 e Abs. 2 Satz 1, 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- FamRZ 84, 673 2x (nicht zugeordnet)
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