Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 WF 398/88
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie Verurteilung des Beklagten von
a)
je 800,-- DM monatlich für Dezember 1987 bis Februar 1988 einschließlich,
b)
je 770,-- DM monatlich ab März 1988
begehrt.
Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Der Klägerin wird Rechtsanwalt xxx beigeordnet.
1
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit bietet die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Dem Grunde nach folgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1361 BGB.
4Der Höhe nach ist für die Monate Dezember 1987 sowie Januar und Februar 1988 ein monatlicher Unterhalt von je 300,-- DM anzunehmen. Das entspricht dem unstreitig vom Beklagten für insgesamt 6 Monate angebotenen Betrag und liegt unterhalb eines Anteils von 3/7 des von der Klägerin behaupteten Einkommens des Beklagten von monatlich mindestens 3.000,-- DM netto, dessen genaue Höhe im Hauptverfahren geprüft werden mag.
5Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin für die Monate bis einschließlich Februar 1988 ist angesichts der Kürze der seit der Trennung der Parteien im November 1987 verstrichenen Zeit, der Notwendigkeit, sich auf die Trennung einzustellen und der Verpflichtung der Klägerin, sich während dieses Zeitraums um eine. Arbeitsstelle zu bemühen, nicht anzunehmen.
6Ab März 1988 ist die Klage auf einen monatlichen Unterhalt von allenfalls rd. 770,-- DM aussichtsreich. Dieser Betrag stellt einen Anteil von 3/7 der Differenz des von der Klägerin behaupteten Einkommens des Beklagten von 3.000,-- DM netto und eines der Klägerin zuzurechnenden monatlichen anrechenbaren Einkommens von 1.200,-- DM. Denn ab März 1988 ist davon auszugehen, daß die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommt und ein entsprechendes monatliches anrechenbares Einkommen bezieht.
7Die Erwerbsobliegenheit der Klägerin für die Zeit ab März 1988 leitet sich daraus her, daß sie, was unstreitig ist, während des Zusammenlebens mit dem Beklagten in dessen Gewerbebetrieb mitgearbeitet hat, erst rd. 30 Jahre alt ist und keine Kinder zu versorgen hat.
8Daß die Klägerin ab März eine Arbeitsstelle nicht hätte finden können, ist nicht ersichtlich. Vielmehr muß angenommen werden, daß sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeit hätte finden können, die ihr ein Einkommen von jedenfalls 1.200,-- DM im Monat sicherte. Denn der Unterhaltsberechtigte muß seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Dementsprechend muß er sich gehörig um Arbeit bemühen. Der Nachweis ausreichender Bemühungen um Arbeit kann keinesfalls allein durch die Meldung beim Arbeitsamt geführt werden. Zu erwarten ist vielmehr eine intensive Privatinitiative in Form von Bewerbungen auf Steilenangebote in Zeitungen, eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen bei Firmen, die konkret für Stellenvergaben in Betracht kommen.
9Ausreichende Bemühungen in diesem Sinne hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie legt lediglich 6 Ablehnungsschreiben von möglichen Arbeitgebern vor, von denen 4 aus dem Monat April 1988, 1 aus dem Monat Februar und 1 weitere aus dem Monat März 1988 herrühren. Abgesehen davon, daß das Ablehnungsschreiben der xxx vom 28.4.1988 erkennen läßt, daß dort konkret eine Stelle nicht zu erlangen war, von der xxx vielmehr "wunschgemäß" bestätigt wird, daß die Klägerin sich dort um eine Anstellung als Kosmetikerin beworben hat, ist für den Zeitraum nach Trennung der Parteien bis einschließlich Februar 1988 nur eine konkrete Bewerbung ersichtlich. Die wenigen Bewerbungen, die im Anschluß daran belegt sind, reichen nicht aus, die Überzeugung zu gewinnen, daß auch bei gehörigen Bemühungen in der Zeit bis einschließlich Februar 1988 eine Arbeitsstelle nicht hätte erlangt werden können.
10Hätte die Klägerin aber ab 1.März 1988 eine Arbeitsstelle haben können, dann hätte sie ein Einkommen von mindestens 1.200,-- DM anrechenbar im Monat verdienen können. Einkünfte dieser Art liegen im Bereich der Tätigkeiten, welche die Klägerin verrichten kann, etwa im Verkaufs- oder Gastronomiebereich.
11Ein Anteil von 3/7 der Differenz von 3.000,-- DM und 1.200,-- DM ergibt 771,43 DM, also rd. 770,-- DM. Dabei ermittelt der Senat diesen Betrag nach der sog. Differenzmethode, geht also vom Vorliegen einer Doppelverdienerehe (vgl. BGH, FamRZ 1982, 892 ff./893; FamRZ 1984, 358 ff./360) aus. Im Hauptverfahren wird zu prüfen sein, inwieweit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin nach Trennung der Parteien schon während des Zusammenlebens geplant oder doch voraussehbar war (vgl. BGH, FamRZ 1984, 149 ff./150).
12Der Geltendmachung des gesamten Unterhalts durch die Klägerin selbst mit dem Ziel der Zahlung der geschuldeten Beträge an diese steht die Tatsache nicht entgegen, daß die Klägerin seit November 1987 Sozialhilfe bezieht, und der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nach §§ 90, 91 BSHG auf das Sozialamt der Stadt xxx übergeleitet worden ist. Denn die Stadt xxx hat die Klägerin zugleich berechtigt, auch die übergeleiteten Beträge in einem Unterhaltsprozeß selbst geltend zu machen und einzuziehen. Vor Klageerhebung im Wege der Überleitungsanzeige und Sozialhilfegewährung auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene Unterhaltsansprüche aber können, wenn, wie hier, die dazu erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, von dem Unterhaltsberechtigten in gewillkürter Prozeßstandschaft gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Der Senat schließt sich dem Beschluß des 16. Zivilsenates des Kammergerichts vom 6.11.1987 - 16 WF 6026/87 - an (FamRZ 1988, 300 ff.). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts werden berechtigte Belange des Beklagten durch die Zulassung der gewillkürten Prozeßstandschaft im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Zutreffend weist das Kammergericht in seiner angeführten Entscheidung darauf hin, daß im Gegenteil höhere Verfahrenskosten entstehen, wenn der rückständige Unterhalt durch den Träger der Sozialhilfe und in einem gesonderten Verfahren der laufende und künftige Unterhalt durch den Unterhaltsberechtigten selbst geltend gemacht werden. Auch eine unlautere Ausnutzung der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung eines fremden Rechts in gewillkürter Prozeßstandschaft ist regelmäßig nicht zu befürchten, wenn der Träger der Sozialhilfe den Unterhaltsberechtigten, wie im vorliegenden Fall, ermächtigt, im eigenen Namen auch die vor Klageerhebung übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen. So wird Prozeßkostenhilfe nicht rechtsmißbräuchlich erbeten, weil der mittellosen Unterhaltsberechtigten auch dann Prozeßkostenhilfe bewillligt werden müßte, wenn sie den rückständigen Unterhalt mangels Überleitung als Rechtsinhaberin geltend machen würde. Eine Zeugenstellung des Ermächtigenden wird nicht erschlichen, da der Träger der Sozialhilfe als Zeuge im Unterhaltsprozeß von vornherein ausscheidet. Letztlich findet auch eine rechtsmißbräuchliche Abwälzung der Kostentragungspflicht auf den etwa unterliegenden mittellosen Unterhaltsberechtigten, wie das Amtsgericht meint, nicht statt. Denn auch insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen, die bestände, wenn der Träger der Sozialhilfe Unterhaltsansprüche des Berechtigten nicht auf sich übergeleitet hatte und der Berechtigte auch den rückständigen Unterhalt aus eigenem Recht gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen würde.
13Bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden ist die gewillkürte Prozeßstandschaft auch nicht deshalb auszuschließen, um den Unterhaltspflichtigen davor zu schützen, wegen derselben Unterhaltsbeträge doppelt in Anspruch genommen zu werden. Denn das im Rechtsstreit des Prozeßstandschafters ergangene Urteil wirkt für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (KG a.a.O., S. 302, m.w.N.).
14Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.
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