Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 WF 398/88

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie Verurteilung des Beklagten von

a)

je 800,-- DM monatlich für Dezember 1987 bis Februar 1988 einschließlich,

b)

je 770,-- DM monatlich ab März 1988

begehrt.

Das weitergehende Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.

Der Klägerin wird Rechtsanwalt xxx beigeordnet.


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