Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 UF 240/89

Tenor

Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 10.04.1989 unter Ziffer 2 des Beschlußtenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der für den Antragsteller unter der Nummer ... bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf bestehenden Anwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... bei der für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 218,75 DM, bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 30.09.1979, begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben; jedoch werden Gerichtskosten soweit nicht erhoben.


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