Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 UF 240/89
Tenor
Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 10.04.1989 unter Ziffer 2 des Beschlußtenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der für den Antragsteller unter der Nummer ... bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf bestehenden Anwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... bei der für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 218,75 DM, bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 30.09.1979, begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben; jedoch werden Gerichtskosten soweit nicht erhoben.
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Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig (§ 621 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
3Nachdem das Amtsgericht (durch Ziff. 1 des insoweit nicht angefochtenen Beschlusses) die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 23. Januar 1984 familiengerichtlich genehmigt hat, in der die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf spätere Versorgung betroffen sind, die von Oktober 1979 an entstanden sind, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von einem Ende der Ehezeit am 30.09.1979 auszugehen, was das Amtsgericht im Grundsatz auch nicht verkannt, aber hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht beachtet hat.
4Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Vereinbarung nichtig ist. Eine nichtige Vereinbarung wird nämlich trotz familiengerichtlicher Genehmigung nicht wirksam (OLG Celle FamRZ 1981, 563). Die Vereinbarung verstößt indessen gegen kein gesetzliches Verbot. § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach durch Vereinbarung Anwartschaftsrechte in eine gesetzliche Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können, ist nicht verletzt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Manipulation zu Lasten von Versicherungs- oder Versorgungsträgern (vgl. AG Düsseldorf, NJW 1978, 647 m.w.N.). Die Parteien haben vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Versorgungsausgleich durch Verkürzung der Ehezeit teilweise auszuschließen. Eine entsprechende (nicht eine Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte beinhaltende, sondern im Ergebnis sämtliche Versorgungsanrechte der Parteien verringernde und sich deshalb nicht zu Lasten Dritter auswirkende) Vereinbarung ist im Rahmen des § 1408 Abs. 2 zulässig und verstößt nicht gegen die auch insoweit beachtliche Schranke des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, FamRZ 1983, 76, 77; BGH FamRZ 1986, 890, 892; BGH FamRZ 1988, 153, 154). Als - allerdings genehmigungsbedürftige - Scheidungsvereinbarung liegt sie ebenfalls im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. BGH NJW 1987, 1768, 1769; Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1587 o Anm. 2).
5Die erwähnte Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 138 BGB. Sie ist nämlich nicht sittenwidrig, da sie keine Manipulation zu Lasten der Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten enthält (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587 o Anm. 5) und auch nicht festgestellt werden kann, daß die Vereinbarung dadurch zustandegekommen ist, daß etwa der Antragsteller als wirtschaftlich Stärkerer die schwächere Lage der Antragsgegnerin bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hätte. Soweit sich nämlich durch die Verkürzung der Ehezeit im Ergebnis die zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anwartschaften (insgesamt) verringern, stellt sich das ausweislich der notariellen Vereinbarung im Ergebnis als Gegenleistung dafür da, daß der Antragsteller seit Oktober 1979 ein Studium der Antragsgegnerin finanziert und ihren sowie den Unterhalt der gemeinsamen Tochter allein getragen hat. Ein grobes Mißverhältnis der beiderseitigen "Leistungen" kann nicht festgestellt werden.
6Gilt danach der 30.09.1979 als Ende der Ehezeit, durfte das Amtsgericht auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften nicht von einer Ehezeit bis zum 30.04.1983 ausgehen und dementsprechend nicht die auf dieser Voraussetzung beruhende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.01.1987 heranziehen. Bei einer Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 30.09.1979 ist vielmehr entsprechend der Auskunft der ... vom 30.05.1986 von ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 168,40 DM auszugehen. Im Hinblick auf die entsprechend höhere Differenz der beiderseitigen Rentenanwartschaften erhöhen sich die für die Antragsgegnerin gemäß § 1587 b Abs. 2 zu begründenden Anwartschaften um ((191,50 DM - 168,40 DM): 2 =) 11,55 DM auf (207,20 DM + 11,55 DM =) 218,75 DM.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 8 GKG, 93 a ZPO.
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Referenzen
- § 621 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1981, 563 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 1978, 647 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1983, 76, 77 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1986, 890, 892 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1988, 153, 154 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1987, 1768, 1769 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- §§ 8 GKG, 93 a ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93a (weggefallen) 1x