Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 9 W 41/92

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Klägerin wird für die Klage in vollem Unfang Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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