Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ss OWi 951/98
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2Das Amtsgericht Dortmund hat durch Urteil vom 5. Juni 1998 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 120,00 DM verhängt.
3Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er zugleich beantragt.
4Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 5. Juni 1998 rechtskräftig geworden ist.
5Der Betroffene hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Juni 1998 nach erteilter Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden. Die Erklärung, das Urteil werde angenommen, enthält in der Regel einen Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH JZ 52, 568 L; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 20). Gründe, die dieser Auslegung entgegenstehen oder die Erklärung des Betroffenen als unwirksam erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden - auch nicht nach der von der Generalstaatsanwaltschaft zwischenzeitlich dem Verteidiger des Betroffenen gewährten Akteneinsicht unter Hinweis auf den laut Protokoll erklärten Rechtsmittelverzicht - noch sonst ersichtlich.
6Die angeblich unterbliebene Ladung des Verteidigers, deren Zugang jedenfalls nicht nachweisbar ist (vgl. dazu OLG Köln, DAR 85, 125, steht der Wirksamkeit des vom Betroffenen erklärten Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.
7Nach den von der Rechtsprechung für das Strafverfahren entwickelten Grundsätzen, das im Vergleich zum Bußgeldverfahren die Verhängung wesentlich einschneidender Sanktionen zum Inhalt hat, ist der im Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich als wirksam anzusehen (vgl. BGH, NStZ 96, 297; OLG Hamm, NJW 73, 1850; OLG Köln, VRS 48, 213; OLG Oldenburg, NStZ 82, 520). Anhaltspunkte dafür, daß hier der deutsche, volljährige, ausweislich des bei den Akten befindlichen Bundeszentralregisterauszugs mehrfach vorbestrafte und damit gerichtserfahrene Betroffene nicht verhandlungsfähig und sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Die für das Strafverfahren angenommenen Ausnahmen, wenn z.B. entgegen § 140 Abs. 1 oder 2 StPO kein Verteidiger mitgewirkt oder das Verfahren mit einer fühlbaren Bestrafung geendet hat (vgl. im einzelnen dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 302 Rdnr. 25 m.w.N.), sind hier, da für eine keine Besonderheiten aufweisende Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von lediglich 120,- DM verhängt worden ist, erkennbar nicht gegeben.
8Der damit wirksame Rechtsmittelverzicht schließt die Einlegung eines Rechtsmittels aus (vgl. BGH, NJW 78, 330).
9Das gleichwohl eingelegte Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH, NJW 84, 1974).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- JZ 52, 568 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 85, 125 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 96, 297 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 73, 1850 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 48, 213 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 82, 520 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 140 Notwendige Verteidigung 1x
- NJW 78, 330 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 84, 1974 1x (nicht zugeordnet)