Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 165/2000

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Präsident des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe hat den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.


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