Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 201/01

Tenor

1. Das Verfahren ist erledigt.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen

werden der Landeskasse auferlegt, § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.


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