Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 39/03

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügungen des Registergerichts vom 12. Juli 2002, 04. Oktober 2002, 28. Oktober 2002 und 11. November 2002 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.


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