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GmbHG § 86 Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,

1.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 19/12
31. Oktober 2012
14 U 19/12 31. Oktober 2012
Beschluss vom Landgericht Bielefeld - 24 T 6/08
14. August 2008
24 T 6/08 14. August 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 39/03
28. April 2003
15 W 39/03 28. April 2003
Beschluss vom Landgericht Bonn - 11 T 5/99
20. April 1999
11 T 5/99 20. April 1999