Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 WF 80/04
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert.
Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird auf 5.976 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet (§25 IV GKG).
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1.
2Die Parteien hatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein kumuliertes Nettoeinkommen von 2.300 €. Sie haben einen damals 10 Jahre alten Sohn. Das Amtsgericht hat den Streitwert für das unkomplizierte Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien PKH bewilligt wurde, auf 2.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anwälte der Antragstellerin. Sie begehren eine Festsetzung auf den 3-Monatswert des Einkommens der Eheleute.
32.
4Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Der Senat hat in der Sache 7 WF 321/01 in einem ähnlichen Fall ausgeführt:
5"Nach der Systematik des §12 II GKG ist der Streitwert in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Nach §12 II 2 GKG ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Nach dieser Vorgabe verbietet sich jeder Schematismus, da damit entgegen §12 II 1 GKG eben nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Es entspricht danach nicht dem Gesetz, allein aufgrund des Umstands, dass den Parteien ratenfreie PKH bewilligt wurde, den Streitwert auf 4.000 DM (§12 II letzter Satz GKG) festzusetzen (so auch Oberlandesgericht Thüringen, FamRZ 1999, 1678; Oberlandesgericht Koblenz, FamRZ 2000, 1518; Oberlandesgericht Karlsruhe, FamRZ 1999, 606; Oberlandesgericht Köln, FamRZ 1998, 318; Oberlandesgericht Hamm - 13. Familiensenat -, FamRZ 1997, 690; a.A. Oberlandesgericht Stuttgart, FamRZ 1999, 604). Ebenso wenig entspricht es dem Gesetz, im Fall ratenfreier PKH für beide Parteien den Streitwert schematisch auf frac12; oder 2/3 oder einen anderen Bruch des 3-Monatseinkommens der Eheleute festzusetzen.
6.... Der Senat hält es für angemessen, im Rahmen der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob das Einkommen nur für die Eheleute zur Verfügung steht oder ob davon auch der Unterhalt von Kindern sichergestellt werden muß. Wenn Kinder vorhanden sind, reduziert sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, auf die §12 II GKG auch abstellt, ganz erheblich (Oberlandesgericht Thüringen, FamRZ 1999, 1678; Oberlandesgericht Düsseldorf, FamRZ 1986, 706).
7Im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Handhabung greift der Senat wegen der Unterhaltslast für Kinder auf die Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des Einkommens der Eheleute zurück (ähnlich Oberlandesgericht Köln, MDR 1976, 558)."
83.
9An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.
10Danach ist hier das kumulierte Nettoeinkommen der Eheleute um 308 € zu reduzieren. Zu Ihren Vermögensverhältnissen ist nichts vorgetragen. Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt weder eine Verminderung, noch eine Erhöhung des Streitwerts vorzunehmen ist.
11Der Umstand, dass ein minderjähriges Kind vorhanden ist, erhöht die Bedeutung der Sache auch dann, wenn um das Sorgerecht, Umgangsrecht oder den Kindesunterhalt nicht gestritten wird. Auch in solchen Fällen ist das Verfahren für alle Beteiligten von einschneidenderer Bedeutung als im Fall einer kinderlosen Ehe.
12Der Umstand, dass die Scheidung nicht kontrovers war, rechtfertigt nach Ansicht des Senats keine Reduzierung des Streitwerts. Das ist in der großen Mehrzahl der Fälle so.
13Der Verfahrensumfang ist unterdurchschnittlich.
14Sonstige für die Wertbemessung relevanten Umstände sieht der Senat nicht. Er hält es deshalb für angemessen, den Streitwert auf das um den Kindesunterhalt verminderte 3-Monatseinkommen zu bemessen.
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 73/17
15. August 2017
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4 WF 73/17 | 15. August 2017 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 106/16
16. November 2016
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4 WF 106/16 | 16. November 2016 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (5. Senat für Familiensachen) - 14 WF 236/08
26. Januar 2009
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14 WF 236/08 | 26. Januar 2009 |
Referenzen
- 7 WF 321/01 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1999, 1678 2x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2000, 1518 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1999, 606 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1998, 318 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1997, 690 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1999, 604 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1986, 706 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1976, 558 1x (nicht zugeordnet)