Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 51/04

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren nach den

§§ 23 ff. EGGVG unzulässig.

Die Sache wird an den im Verfahren 401 Js 284/04 StA Aachen

(41 Gs 2527/04 AG Aachen) zuständigen Haftrichter verwiesen.


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