Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ss OWi 583/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.


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