Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - (2) 4 Ausl. A 94/04 (52 u. 53/05)

Tenor

1.

Die Auslieferung der Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung der Freiheits-strafe aus dem (Abwesenheits-)Urteil der 3. Kammer des Strafgerichts in Catania vom 18. Juli 2003 (Az.: N.2059/03 Reg.SENT, N. 2929/00 R.G.TRIB., N.2466/98 R.G.N.R.) wird für unzulässig erklärt.

2.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 4. Januar 2005 wird aufgehoben.

Der Senatsbeschluss vom 27. Januar 2005 betreffend die Außervollzugset-zung dieses Haftbefehls ist damit gegenstandslos.

3.

Das Auslieferungsverfahren ist erledigt.


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