Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ss OWi 96/05
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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Z u s a t z :
2Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich folgender Gesichtspunkt:
3Zu Recht hat das Amtsgericht die hier in Rede stehende qualifizierte Missachtung einer auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkten Lichtzeichenanlage im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO (sog. Bedarfsampel) unter den Bußgeldtatbestand der lfd. Nr. 132.2 BKatV subsumiert.
4Zwar nennt lfd. Nr. 132.2 BKatV die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO nicht ausdrücklich, jedoch ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass auch Lichtzeichenanlagen im Sinne der Nr. 3 dem Bußgeldtatbestand unterfallen.
5Die Vorschrift ist mangels eindeutigen Gesetzeswortlauts auslegungsfähig. Weder schließt der Bußgeldtatbestand die Nr. 3 des § 37 Abs. 2 StVO ausdrücklich aus, noch lässt sich der alleinigen Erwähnung der Nummern 1 und 2 des § 37 Abs. 2 StVO ein stillschweigender Ausschluß der Nr. 3 entnehmen. Letzteres wäre nur dann anzunehmen, wenn der Nr. 3 ein gegenüber Nummern 1 und 2 selbständiger Regelungsgehalt zukäme. Daran fehlt es. Unter Nr. 3 wird lediglich eine besondere, nämlich auf die Farbfolge Rot-Gelb beschränkte Art der Lichtzeichenanlage beschrieben. Der verkehrsrechtliche Regelungsgehalt der Lichtzeichen als Allgemeinverfügungen im ordnungsrechtlichen Sinne ergibt sich hingegen unabhängig von der Art des Lichtzeichens bzw. der Farbfolge allein aus den Verhaltens-Geboten, die den Farben der Lichtzeichen in § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zugeordnet sind. Eine abweichende Bedeutung der Farbsignale ist in Nr. 3 nicht normiert (vgl. BayObLG MDR 1997, 384).
6Bereits die Gesetzessystematik rechtfertigt die Annahme gleicher Rechtsfolgen bei Bedarfsampeln nach Nr. 3 und Wechsellichtzeichenanlagen im engen Sinne des Abs. 2 Satz 1. So regelt § 37 StVO in Abs. 1 Lichtzeichen allgemein, in Abs. 2 Wechsellichtzeichen und in Abs. 3 Dauerlichtzeichen. Von daher spricht bereits die Stellung bzw. Regelung der Lichtzeichenanlagen der Nr. 3 in Abs. 2 dafür, diese den Wechsellichtzeichenanlagen des Abs. 2 Satz 1 gleich zu behandeln und in der auf zwei Farben beschränkten Lichtzeichenanlage lediglich eine wesensgleiche Unterart (Minus) der Wechsellichtzeichenanlage, nicht aber eine wesensverschiedene Alternative (Aliud) zu erkennen. Auf ein entsprechendes Verständnis des Gesetzgebers deuten die amtlichen Überschriften des § 37 StVO und der lfd. Nr. 130 bis 133 BKatV. Dort wird nur zwischen Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil unterschieden; eine selbständige Kategorie des auf zwei Farben beschränkten Lichtzeichens lässt sich dem nicht entnehmen.
7Überdies gebietet der Normzweck der lfd. Nr. 132 BKatV die Einbeziehung der Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO. Durch diesen Bußgeldtatbestand soll der besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Rotlichtverstöße begegnet werden. Die Gefährdung bei Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO ist keinesfalls geringer als diejenige bei Missachtung des Rotlichts einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne oder eines Dauerrotlichts. Das Gegenteil ist der Fall. Da bei den sog. Bedarfsampeln nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO das Rotlicht überhaupt erst durch ein herannahendes Hindernis ausgelöst wird, führt die Missachtung des Rotlichts hier stets zu einer konkreten Gefahr, wohingegen der Rotlichtverstoß bei einer Wechsellichtzeichenanlage im engen Sinne für sich genommen eine nur abstrakte Gefährdung begründet (so auch BayObLG a.a.O.).
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Referenzen
- §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 StVO 3x (nicht zugeordnet)
- § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- MDR 1997, 384 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 StVO 2x (nicht zugeordnet)