Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 VAs 70/05

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung werden dem Betroffenen auferlegt.

Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 45/08
14. Februar 2008
5 Ws 45/08 14. Februar 2008

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