Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 250/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Senatsbeschiuss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
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Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
2Zur Begründung der Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 01.02.2006 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), an dessen Inhalt festgehalten wird.
3Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.02.2006 enthalten keine neuen Gesichtspunkte und rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
4Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 12.000,- € festgesetzt (= zusätzlich erstrebtes Schmerzensgeld).
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 50/17
28. Juli 2017
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19 U 50/17 | 28. Juli 2017 |
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Urteil vom Landgericht Bochum - 2 O 530/11
14. Oktober 2013
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2 O 530/11 | 14. Oktober 2013 |
Referenzen
- § 522 II ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x