Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 (s) Sbd. IX - 31/06

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 1.102,- € eine Pauschgebühr von 1.500,- € (i.W.: eintausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.


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