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StGB § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Strafgesetzbuch

Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn

1.
die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2.
die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Dies gilt auch, wenn im Anschluss an die Unterbringung nach § 63 noch eine daneben angeordnete Freiheitsstrafe ganz oder teilweise zu vollstrecken ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - 5 StR 531/25
26. Februar 2026
5 StR 531/25 26. Februar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 488/25
26. November 2025
3 Ws 488/25 26. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 122/24
11. Februar 2025
4 StR 122/24 11. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 443/24
3. Dezember 2024
5 StR 443/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 371/23
17. April 2024
1 StR 371/23 17. April 2024
Urteil vom Landgericht Paderborn - 01 Ks 53/16
23. November 2023
01 Ks 53/16 23. November 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof - 4 StR 32/23
20. Juli 2023
4 StR 32/23 20. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - Ws 453/23
19. Juni 2023
Ws 453/23 19. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 263/22, 7 Ws 292/22
23. März 2023
7 Ws 263/22, 7 Ws 292/22 23. März 2023
Beschluss vom Kammergericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 60/21 Vollz
30. August 2021
2 Ws 60/21 Vollz 30. August 2021