Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 144/06

Tenor

1. Die Rechtssache wird wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§§ 56, 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des mitunterzeichnenden Ein-zelrichters.

2. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit die dem Pflichtvertei-diger B2 für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger aus der Staatskasse zu zah-lende Vergütung auf mehr als 2.613,60 Euro festgesetzt worden ist.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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