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RVG § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 64/25
20. November 2025
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Endurteil vom Landgericht München II - 13 O 3173/24 Rae
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Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 22 K 24.1521
19. August 2025
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Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 73/20
1. Juli 2025
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Beschluss vom Bundespatentgericht - 26 W (pat) 70/20
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 174/22
1. Juli 2025
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 2 Ta 7/25
26. März 2025
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10. September 2024
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Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 411/22
13. Februar 2024
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